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Rechte und Pflichten von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

Im Zweifelsfall entscheidend: Die Ersatzbank des Betriebsrats

Ersatzmitglieder sind die Arbeitnehmer, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden. Ersatzmitglied kann nur sein, wer bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten hat. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.

Stand:  26.9.2018
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rechte-und-pflichten-von-ersatzmitgliedern-des-betriebsrats | © AdobeStock | 2552910 | Dominique LUZY

Wann kommt die Ersatzbank zum Einsatz?

Es gibt zwei Fälle, in denen ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt (§ 25 Abs. 1 BetrVG), nämlich

1. wenn ein ordentliches Mitglied zeitlich begrenzt, also für einen absehbaren Zeitraum verhindert ist oder

2. wenn ein Mitglied dauerhaft, also ganz aus dem Betriebsrat ausscheidet.

Ein zeitlich begrenzter Verhinderungsgrund liegt nur in bestimmten Situationen vor, nämlich bei Krankheit, Kur, Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, Elternzeit, persönlicher Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt oder wenn ein unaufschiebbarer Notdienst bei der Arbeit vorliegt und ein Betriebsrat deshalb nicht an einer Sitzung teilnehmen kann. Keine Lust oder viel zu tun sind keine Verhinderungsgründe.

Ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft, also für die restliche Amtszeit ins Gremium nach, wenn ein Betriebsratsmitglied

  • sein Amt niederlegt,
  • aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. weil ein befristeter Arbeitsvertrag endet),
  • seine Wählbarkeit verliert (z.B. weil es zum leitenden Angestellten wird),
  • durch einen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen einer groben Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG),
  • durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtwählbarkeit (z.B. wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit) nach einer Wahlanfechtung sein Amt verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG).

Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, dann tritt es als vollwertiges Mitglied ins Gremium ein und zwar mit allen Rechten und Pflichten. So kann das Gremium seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und wirksame Beschlüsse fassen. Das Nachrücken geschieht automatisch, sobald ein Verhinderungsfall vorliegt und zwar auch dann, wenn das Ersatzmitglied gar nichts von der Verhinderung weiß. Das Ersatzmitglied übernimmt allerdings nicht automatisch besondere Funktionen des ausgeschiedenen Mitglieds (z.B. Mitglied im Betriebsausschuss), denn diese werden gewählt. Auch eine Freistellung geht nicht auf ein Ersatzmitglied über. Eine förmliche Benachrichtigung oder eine Erklärung des Ersatzmitglieds, dass es die Aufgabe annimmt, ist nicht nötig. Lehnt ein Ersatzmitglied es allerdings ab, für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglieds dauerhaft nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung.

Wer kommt zum Einsatz?

Welches Ersatzmitglied im Einzelfall an der Reihe ist, kommt drauf an: Wurde der Betriebsrat mit Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt, ist es das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Aber Vorsicht: Zu beachten ist nämlich immer, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist dies nach einer Verhinderung nicht mehr der Fall, dann rückt dasjenige Ersatzmitglied nach, das dem Minderheitengeschlecht angehört und die höchste Stimmenzahl hat (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Wurde der Betriebsrat in Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, kommt das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zum Zuge, der das verhinderte bzw. ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Auch hier ist allerdings darauf zu achten, dass das Geschlecht in der Minderheit ausreichend vertreten ist. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist die Vorschlagsliste an der Reihe, auf die der nächste Sitz entfallen würde (§ 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG).

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Vorbereitung auf die Sitzung

Wer in den Betriebsrat nachrückt, muss sich auf diese Aufgabe vorbereiten. Deshalb dürfen Ersatzmitglieder, die dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken, alle Unterlagen des Betriebsrats einsehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG).

Aber auch, wenn ein Ersatzmitglied nur zeitweilig nachrückt, ist eine Vorbereitung nötig. Das ist oft eine besondere Herausforderung, denn das Ersatzmitglied hat meistens nur wenig Zeit, um Informationen zu sammeln und zu bewerten. Es darf hierfür die Unterlagen einsehen, die es benötigt, um sich auf die Sitzung, an der es teilnimmt, vorzubereiten. Das Ersatzmitglied soll in der Lage sein, sich zu den Themen eine Meinung zu bilden und eine Entscheidung treffen zu können. Außerdem darf es auch das Protokoll der Sitzung einsehen, an der es teilgenommen hat. Ersatzmitglieder, die nicht nachrücken, haben kein Recht Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.

Schweigepflicht für Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder sind, genau wie ordentliche Mitglieder des Betriebsrats, zur Geheimhaltung verpflichtet. Das bedeutet, sie dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Betriebsratsarbeit erfahren, und die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, nicht offenbaren oder verwerten (§ 79 BetrVG). Hierzu gehören alle Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen zum technischen Betrieb oder zur wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und die der Arbeitgeber geheim halten will. Er muss diesen Willen ausdrücklich erklären und es muss auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen.

Schulungsanspruch

Ersatzmitglieder können eine Schulung besuchen, wenn die Veranstaltung erforderlich ist, damit der Betriebsrat arbeitsfähig bleibt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied auffällig oft an Sitzungen teilnimmt.

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) gilt auch für Ersatzmitglieder, solange sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten. Der Schutz gilt sogar dann, wenn während der Vertretungszeit gar keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Auch die Vorbereitungszeit, also die Zeit, die ein Ersatzmitglied braucht, um sich auf eine Sitzung vorzubereiten, fällt in den besonderen Kündigungsschutz.

Der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) gilt für Ersatzmitglieder, wenn sie in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsarbeit erledigt haben (z.B. an einer Sitzung teilgenommen haben) und zwar sogar dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit gar nicht vorlag. Allerdings: Der nachwirkende Kündigungsschutz entsteht nicht, wenn beim Nachrücken die Vorschriften über die richtige Reihenfolge oder über die Vertretung des Minderheitengeschlechts nicht beachtet wurden. Auch wenn der Vertretungsfall nur zum Schein herbeigeführt wurde, gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nicht und auch nicht, wenn das Ersatzmitglied wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Vertretungsfall gar nicht vorgelegen hat. (RT)


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