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Der Arbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, die Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern eingeht und diesen gegen Entlohnung Arbeit zur Verfügung stellt. Er trägt die Verantwortung für die Organisation, Führung und Lenkung des Betriebs oder Unternehmens, in dem die Arbeitnehmer tätig sind, und hat Pflichten wie die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, die Bereitstellung eines angemessenen Arbeitsumfelds und die Auszahlung der vereinbarten Vergütung.
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Im allgemein arbeitsrechtlichen Sinn ist es jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Betriebsverfassungsrechtlich ist er ein Organ der Betriebsverfassung. In Ein-Betrieb-Unternehmen sind Arbeitgeber- und Unternehmerfunktion in einer Person vereinigt.
Auf der Grundlage des zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebs geschlossenen Arbeitsvertrags sind ihm die Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB). Der Arbeitgeber übt sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen und anwendbarerer Tarifverträge aus. Anordnungen des Arbeitgebers, die den darin enthaltenen Vereinbarungen, muss der Arbeitnehmer nicht befolgen (Ausnahme: Notfall). Sofern er keine andere Arbeit erledigen kann, hat er unter Beibehaltung seines Lohnfortzahlungsanspruchs ein Leistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht). Arbeitsvertraglich nicht vereinbarte Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber gegen den Willen eines Mitarbeiters nur auf dem Wege einer Änderungskündigung durchsetzen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Zulässigkeit einer Weisung durch Feststellugsklage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Bei seinen Anordnungen hat der Arbeitgeber das Recht des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (§ 75 BetrVG).
Im Fall der Insolvenz tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers (§ 80 Abs. 1 InsO).
Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Als Gegenleistung hat der Arbeitnehmer die darin versprochene Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611 Abs. 1 BGB). Dies sind die jeweiligen Hauptpflichten der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem übernehmen beide Seiten mit Abschluss des Arbeitsvertrags eine Reihe von Nebenpflichten, die sich entweder ausdrücklich aus diesem selbst, aus Gesetzesvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder ungeschrieben aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Beide Seiten haben ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). „Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahrzunehmen, wie sie unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden können“ (Entwurf des Arbeitsgesetzbuches).
Die Nebenpflichten des Arbeitgebers werden häufig unter der Bezeichnung „Fürsorgepflicht“ zusammengefasst. Dem entspricht auf Arbeitnehmerseite die so genannte „Treuepflicht“. Fürsorgepflicht steht für die Pflicht des Arbeitgebers als der mächtigeren Vertragspartei in einem Arbeitsverhältnis, die schutzwerten Interessen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu wahren. Ebenso wie der Grundsatz von Treu und Glauben gilt sie für das gesamte Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist vor allem zum Schutz der Rechtsgüter der Arbeitnehmer (besonders Leben, Ehre, Gesundheit, Eigentum) verpflichtet. Ihm obliegen neben dem besonderen Schutz für Jugendliche, schwerbehinderte Menschen und werdende Mütter gesetzlich geregelte Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer vor
Der Arbeitgeber hat außerdem zahlreiche Auskunfts-, Unterrichtungs- und Erörterungspflichten über Angelegenheiten zu erfüllen, die der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben oder seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis benötigt, (z. B. §§ 81 bis 83 BetrVG).
Der Arbeitsvertrag verpflichtet beide Seiten auch zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung (§ 241 Abs. 2 BGB, BAG v. 2.3.2006 - 2 AZR 53/05). Dies gilt z. B. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (§106 Satz 1 GewO) näher bestimmte Leistung zu erbringen. Die Rücksichtnahmepflicht gebietet, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer z. B. durch Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG v. 19.5.2010 - 5 AZR 162/09). Das Gebot, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, kann grundsätzlich den Arbeitgeber auch verpflichten, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer gegenüber Dritten (z. B. Versicherungsträgern) mitzuwirken. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen (BAG v.24.9.2009 - 8 AZR 444/08). Der Arbeitgebe hat das vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum zu schützen.
Der Arbeitgeber ist außerdem Organ der Betriebsverfassung und damit Ansprechpartner des Betriebsrats und gleichberechtigter Betriebspartner im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzesregelungen. Bei Entscheidungen des Arbeitgebers in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Regelungen mitzuwirken oder mitzubestimmen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber, möglichst selbst mit dem Betriebsrat zu beraten und zu verhandeln. Er kann eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person beauftragen, ihn zu vertreten. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers im Hinblick auf die zu beratende Angelegenheit sachkundig und berechtigt ist, die notwendigen Auskünfte zu erteilen (BAG v. 11.12.91 - 7 ABR 16/91). Im Falle von Verhandlungen muss diese Person entscheidungsbefugt sein.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 bis 113 BetrVG) nimmt der Unternehmer die Funktion des Ansprechpartners des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats oder Wirtschaftsausschusses wahr, da die Unternehmensziele, der finanzielle Rahmen und damit die Planungs- und Leistungsvorgaben der Betriebe im Unternehmen festgelegt werden.
§§ 241 Abs. 2, 242, 315, 611a, 618 Abs. 1 BGB, §§ 81 bis 83 BetrVG, § 80 Abs. 1 InsO
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