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Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe

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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die gesetzlichen Regelungen zur BAB findest Du im Wesentlichen in §§ 56 ff. des Dritten Sozialgesetzbuches.

Die BAB wird von der Agentur für Arbeit gewährt. Sie wird grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung gewährt. In engen Ausnahmefällen kann auch eine zweite Berufsausbildung finanziell unterstützt werden. Sie wird nicht als Darlehen sondern als voller Zuschuss geleistet, d.h. sie muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer erhält die Förderung?

Die BAB erhalten nur Azubis, die bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie finanziell „bedürftig“ sind. Finanziell bedürftig ist man dann, wenn man seinen Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und auch weitere Aufwendungen nicht aus einer anderen Quelle beziehen kann, z.B. mit der Ausbildungsvergütung.
Unter 18-Jährige Auszubildende werden bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Von einer nicht mehr angemessenen Zeit wird dann gesprochen, wenn der Azubi für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von mehr als zwei Stunden benötigt.
Bei volljährigen und verheirateten Azubis oder Azubis, die mit mindestens einem Kind zusammenleben ist allein Voraussetzung, dass sie außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils leben.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung hängt vom Einzelfall ab. Sie ist abhängig vom Gesamtbedarf des jeweiligen Azubis und dem Einkommen, das den Bedarf mindert.

Welche Unterlagen brauche ich für meinen Antrag?

Beim Antrag auf die Berufsausbildungsbeihilfe muss der Auszubildende bzw. Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme folgende Unterlagen vorlegen bzw. dem Antrag beifügen:

- unterschriebenen Ausbildungsvertrag
- Fragebogen zum Ausbildungsbetrieb
- Mietvertrag
- Nachweise über das Einkommen der Eltern aus dem Vorjahr (Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung oder vergleichbare Nachweise)
- bei verheirateten bzw. in Lebenspartnerschaft lebenden Paaren : Nachweis über das Einkommen des Ehegatten/ Lebenspartner aus dem Vorjahr (Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung oder vergleichbare Nachweise)

Sollten noch weitere Unterlagen benötigt werden, wird die Agentur für Arbeit darauf hinweisen.

Muss ich das erhaltene Geld zurückzahlen?

Nein, die BAB muss nicht zurückgezahlt werden.

 

Bundesausbildungsförderung (BAföG)

Die gesetzlichen Regelungen zum BAföG findest Du im Wesentlichen im Bundesausbildungsförderungsgesetz.

BAföG wird grundsätzlich nur für die erste Ausbildung gewährt. Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung.

Wer erhält die Förderung?

Voraussetzung ist zunächst, dass eine der folgenden Bildungseinrichtungen besucht wird:

1. weiterführende allgemeinbildende Schule (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
2. Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10,
3. Fach- und Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
4. Berufsfachschulklasse und Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
5. Fach- und Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
6. Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg,
7. Höhere Fachschule und Akademie,
8. Hochschule

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen können nicht durch BAföG gefördert werden können (wohl aber durch die BAB, siehe oben).

Wichtig ist, dass Schüler, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
- sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
- sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine Ausbildungsförderung ist grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status und die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung. Die allgemeine Eignung der Ausbildung wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Außerdem darf die Altersgrenze nicht überschritten sein: Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung ist davon abhängig, über welche finanziellen Mittel der Auszubildende selbst verfügt, welche Mittel der Ehegatter oder Lebenspartner bzw. die Eltern haben.

Wie lange wird BAföG gezahlt?

Bis zur Bekanntgabe des Abschlussergebnisses.

Muss ich das Geld zurückzahlen?

Ja. Das BAföG wird im Gegensatz zur BAB als Darlehen gewährt und nicht als Zuschuss.