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Feiertagsarbeit

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Das Arbeitszeitgesetz nennt insgesamt 16 Ausnahmetatbestände an denen Arbeitnehmer auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden dürfen (§ 10 ArbZG). Voraussetzung für diese Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist immer, dass die Arbeiten nicht an normalen Werktagen, also Montag bis Samstag, vorgenommen werden können. 

Eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist beispielsweise erlaubt:

  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,

  • bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Einrichtungen,

  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten,

  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung,

  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen und Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,

  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

 Alle weiteren Ausnahmetatbestände stehen in § 10 ArbZG.

Für jugendliche Arbeitnehmer bis 18 Jahre gelten darüber hinaus die besonderen Vorschriften aus dem JArbSchG. Danach dürfen Jugendliche grundsätzlich an folgenden Tagen nicht beschäftigt werden:

  • an Samstagen (§ 16 JArbSchG)

  • an Sonntagen (§ 17 JArbSchG)

  • am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen (§ 18 JArbSchG)

Auch hier gibt es aber Ausnahmen, in denen Jugendliche doch an diesen Tagen beschäftigt werden dürfen. Diese Ausnahmen stehen unter anderem in § 16, § 17 und § 18 JArbSchG.

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