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Arbeitskleidung

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Sie wird entweder zum Schutz des Körpers (auch Schutzkleidung) getragen oder aber um eine eindeutige Erkennbarkeit zu ermöglichen.
Als Schutzkleidung schützt sie vor bestimmen Gefahren (z.B. Warnkleidung, Sicherheitsschuhe, Chemikalienschutzanzug). Zur Überlassung von Schutzkleidung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.

Die Festlegung einer betrieblichen Kleiderordnung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 BetrVG.

Wenn Du mehr zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wissen möchtest, dann klick hier.