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Lexikon
Schadensersatz

Schadensersatz

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Schadensersatz im Allgemeinen bezieht sich darauf, Schäden auszugleichen, die infolge von Handlungen oder Eingriffen einer anderen Partei entstanden sind. Im Zusammenhang mit Arbeitnehmern bezieht sich Schadensersatz auf die Entschädigung für Verluste oder Beeinträchtigungen, die ein Mitarbeiter aufgrund von Rechtsverletzungen oder Pflichtverletzungen des Arbeitgebers erlitten hat. Der Zweck des Schadensersatzes besteht darin, die entstandenen Schäden gerecht zu kompensieren.

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Begriff

Ersatz oder Ausgleich für einen Nachteil, den jemand an seinen Rechtsgütern (Gesundheit, Eigentum, Persönlichkeitsrecht) oder an bestimmten Vermögensgütern in Folge eines bestimmten Vorgangs oder Ereignisses durch einen zum Ausgleich Verpflichteten erleidet.

Erläuterung

Grundsatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • das Leben, den Körper,
  • die Gesundheit,
  • die Freiheit,
  • das Eigentum oder
  • ein sonstiges Recht

widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (Schadensersatz). Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein Gesetz, das dem Schutz eines Anderen dient (Schutzgesetz), verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein (§ 823 Abs. 1 u. 2  BGB).

Schadensersatz und Entschädigung

Ein Schaden ist jeder Nachteil, den jemand in Folge eines bestimmten Vorgangs oder Ereignisses an seinen Rechtsgütern oder an bestimmten Vermögensgütern erleidet. Man unterscheidet zwischen materiellen und immateriellen Schäden, für deren Ersatz unterschiedliche Regeln gelten. Im Falle materieller Schäden kann der Geschädigte bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache verlangen, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Schadensersatz). Stattdessen kann in diesem Falle der Gläubiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen(§ 249 BGB). Dies gilt besonders, wenn die Herstellung nicht möglich, zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 BGB). Mitverschulden des Geschädigten kann zur Schadensteilung, u. U. auch zu Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz führen (§ 254 BGB). Ein Schadensersatzanspruch setzt rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.

Im Unterschied zum Schadensersatz für materielle Schäden kann bei immateriellen Schäden nur dann ein Ausgleich (Entschädigung) verlangt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist (§ 253 Abs. 1 BGB). Danach kann bei  Verletzung von Körper- oder Gesundheit, der Freiheit oderder sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

Ansprüche gegen den Arbeitgeber

Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis

Verletzt der Arbeitgeber eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können entstehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gegen eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstößt und dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Der Arbeitgeber haftet auch für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter (Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers) schuldhaft in seinen Rechten verletzt (§ 278 BGB, BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06). Besondere Bedeutung kommt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und daraus resultierender psychischer Erkrankung des Arbeitnehmers (z. B. in Mobbingfällen) zu (BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).

Benachteiligung von Beschäftigten

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 7 i. V. m. § 1 AGG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Verlangt ein abgelehnter Bewerber, der sich aus den genannten Gründen benachteiligt fühlt, Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte (BAG v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09). Ein Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Klage auf Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, beim Arbeitsgericht eingelegt werden (§ 61b ArbGG).

Schadensersatz Verträge | © AdobeStock | Flash concept

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten

Da der Betriebsrat im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig ist, kann er in diesen Grenzen im eigenen Namen mit einem Dritten wirksame Verträge schließen. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht (§ 40 Abs. 1 und 2 BetrVG). Für die dadurch anfallenden Kosten (z. B. für einen Rechtsanwalt zur Beratung bei der Erstellung eines Interessenausgleichs nach § 111 S. 2 BetrVG) hat der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit einem Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) unter folgenden Voraussetzungen wirksame Verträge schließen: 

  • Die vereinbarte Leistung ist zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich (§ 40 Abs.1 BetrVG).
  • Das versprochene Entgelt ist marktüblich (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)).
  • Der mit dem Vertragspartei vereinbarten Leistung liegt ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten (teil-)unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung keine Rechtspersönlichkeit ist, kann er für den Schaden, der dem Vertragspartner entstanden ist, nicht in Anspruch genommen werden. Für die Verbindlichkeit haftet daher das Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat, wegen Überschreitung seiner Vertretungsmacht (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Es besteht kein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.. Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Vertragspartner bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (§ 179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Unerlaubte Handlungen

Eine Haftung des Betriebsrats aus unerlaubter Handlung, wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz oder wegen sittenwidriger vorsätzliche Schädigung einer Person scheidet aus (§§ 823 Abs. 1 u. 2, 826 BGB). Dagegen können einzelne Betriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden (§ 823 Abs.1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegen Schutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Bei sittenwidriger Schädigung eines Anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner für den dadurch möglicherweise entstandenen Schaden (§§ 830 u. 840 BGB).

Rechtsquellen

§§ 179, 249, 254 Abs. 1, 280, 618 Abs. 1, 619a, 670, 823 Abs. 1, 826f., 830, 840 BGB, § 15 Abs. 1, 3 bis 6 AGG, § 40 Abs. 1 BetrVG

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Einem „hauptamtlichen“ Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten 17 € Stundenlohn zu zahlen, während ein „nebenamtlich“ Beschäftigter (geringfügige Beschäftigung) nur 12 € die Stunde erhält, ist nicht sachlich gerechtfertigt. Das Argument, dass Hauptamtliche von der Arbeitgeberin in einen Dienstplan eingeteilt werden und den geringfügig Beschäftigten nur mitgeteilt wird, welche angebotenen Dienste sie übernehmen können, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht.