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Wahlberechtigung

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Wahlberechtigt bei der JAV-Wahl sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. (§§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG)