Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Übernahme JAV-Mitglied

Übernahme JAV-Mitglied

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Auszubildende, die Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder im Betriebsrat sind, können vor Beendigung ihrer Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis verlangen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden (§ 78a Abs. 2 BetrVG).

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs. 1 BetrVG).

Den Anspruch auf Weiterbeschäftigung können auch alle die Azubis geltend machen, deren Ausbildungsverhältnis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit in der JAV oder im Betriebsrat erst endet (§ 78a Abs. 3 BetrVG).