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Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit verlängert nicht die Ausbildungszeit

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007, 9 AZR 494/06

Stand:  6.4.2010
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Im aktuellen Fall hatte eine Auszubildende ihre Abschlussprüfung erst 3 Monate, nachdem sie bei ihrem Ausbildungsbetrieb verabschiedet wurde. Daraufhin klagte sie auf Feststellung, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zur Abschlussprüfung bestanden habe. Zu Unrecht, wie die Richter meinten. Eine automatische Verlängerung für den Fall einer später stattfindenden Abschlussprüfung sei nicht vorgesehen. Nur wenn der Auszubildende durchfalle, bestehe das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur Wiederholungsprüfung weiter.

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