Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG
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03.07.2008
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Newsletter für die Schwerbehindertenvertretung

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Kurz notiert
> UnternehmensWerte

> Positive Entwicklung bei Kündigungsanträgen
Recht einfach
> Schwerbehinderung: Kündigungsschutz bei nachträglicher Anerkennung
Seminarausblick
> SBV-Praxisseminar: Mobbing verhindern – soziale Integration fördern
Gut zu wissen
> Das Monatsgespräch mit Beteiligung der SBV

> Bußgeld bei Verletzung von Arbeitgeberpflichten
Für Sie gelesen
> SGB IX – Kommentar und Praxishandbuch
Blick ins Internet
> Berufliche Teilhabe blinder Mitarbeiter


Liebe Leserinnen und Leser,

es sind oft die kleinen Fragen, die einen in der täglichen Arbeit als Schwerbehindertenvertretung aufhalten: Wie war das mit der Mehrarbeit? Was bedeutet noch mal "Leistung zur Teilhabe" und wo ist diese geregelt? Wenn Sie schnell Antworten brauchen, habe ich einen Tipp für Sie: das neue SBV-Lexikon unter www.sbv.ifb.de in der Rubrik Ratgeber / SBV-Lexikon. Hier werden nicht nur Begriffe erklärt, hier bekommen Sie auch eine schnelle Einführung in die wichtigsten Themen der SBV-Arbeit. Und das Schöne ist, es kommen ständig neue Begriffe hinzu.

Hinzu kommt auch eine neue Kollegin zum SBV-Team des ifb: Caroline Voigt. Sie wird sich Ihnen an dieser Stelle im nächsten Newsletter vorstellen. Für mich wird dies der letzte SBV-Newsletter sein, da ich im ifb andere Aufgaben übernehmen werde. Es hat mir in den letzten Jahren immer sehr viel Freude gemacht, gemeinsam mit Conny Huber, ein so umfassendes Angebot ganz speziell für Sie als Schwerbehindertenvertretung aufzubauen. Und ich weiß, es wird auch in Zukunft immer weiter wachsen, um Ihnen bei allen Fragen Hilfe bieten zu können.

Viel Spaß beim Lesen
wünscht Ihnen
Ihr Peter Knoop von der ifb-Redaktion

Kurz notiert:
UnternehmensWerte

Seit kurzem ist die neue Internetseite www.csr-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) online. Das „CSR“ in der Internetadresse steht für „Corporate Social Responsibility“. Anders gesagt: für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen.

Unter dem Leitbegriff „UnternehmensWerte“ informiert der Onlineauftritt über Grundlagen von CSR, internationale Leitsätze und Instrumente sowie über Handlungsfelder und Aktivitäten der Bundesregierung in diesem Zusammenhang.
So werden beispielsweise auch aktuelle Fragestellungen und das Engagement der einzelnen Fachministerien zum Thema „Gute Arbeit“ dargestellt. Denn: Wenn Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, dann gilt dies auch für den Umgang mit den eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Quelle

Positive Entwicklung bei Kündigungsanträgen

Die Anträge auf Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung von schwerbehinderten Beschäftigten entwickeln sich weiterhin rückläufig. Im Jahr 2006 gingen bei den Integrationsämtern im Vergleich zum Vorjahr 6.771 Anträge weniger ein. Dies entspricht einem Rückgang von über 20 Prozent. Die Gesamtzahl der Anträge sank damit auf 25.379.

Anlass für die Hälfte aller Kündigungsanträge im Jahr 2006 bildeten betriebsbedingte Gründe. Ein Viertel der Anträge hatte behinderungsbedingte Gründe wie Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder krankheits- sowie behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen.

Statistisch gesehen endet jedes vierte bis fünfte Kündigungsverfahren mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Zahlen belegen, dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen keineswegs zur Unkündbarkeit führt und somit auch kein Einstellungshemmnis darstellen kann. Andererseits konnte im Jahr 2006 für ganze 6.134 schwerbehinderte Beschäftigte mithilfe des besonderen Kündigungsschutzes eine Fortführung der Arbeitsverhältnisse erreicht werden.

Quelle

Recht einfach:
Schwerbehinderung: Kündigungsschutz bei nachträglicher Anerkennung

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Einer Arbeitnehmerin wird gekündigt. Ihren zuvor gestellten Antrag auf Feststellung ihrer Schwerbehinderung hat das Versorgungsamt im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abgelehnt. Diese Entscheidung greift die Betroffene an und bekommt Recht, so dass die Schwerbehinderung doch noch rückwirkend anerkannt wird.

Greift hier der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer? Eine spannende Frage, die nach langem Streit nun endlich höchstrichterlich entschieden wurde.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.9.2007 - 2 AZR 324/06

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Seminarausblick:
SBV-Praxisseminar: Mobbing verhindern – soziale Integration fördern

Wer die Integration schwerbehinderter Menschen umfassend fördern möchte, sollte auch über den Tellerrand des Sozialrechts blicken. Die sensiblen Themen der SBV erfordern nicht nur fundiertes Fachwissen, sondern auch hohe soziale Kompetenz. Gerade wenn es um Mobbing geht, ist Feingefühl gefragt. Damit Sie sich für Integration und ein faires Miteinander einsetzen können, machen wir Sie von Grund auf mit dem Phänomen Mobbing vertraut.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie als Vertrauensperson Mobbing-Opfern auch in schwierigen Situationen beistehen können und geben Ihnen jede Menge Praxis-Tipps für einen offenen und konstruktiven Umgang mit Konflikten.

Unsere nächsten Termine sind:

Termine Veranstaltungsort Seminar-Nr.
24.08 bis 29.08.2008 Lenggries 52-402A
30.11 bis 05.12.2008 Köln 52-403A

Die detaillierte Ausschreibung und alle Termine zu diesem Seminar finden Sie hier.

Gut zu wissen:
Das Monatsgespräch mit Beteiligung der SBV

Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erfordert regelmäßige Kontakte zueinander. Aus diesem Grunde sollen sie sich mindestens einmal im Monat zusammenfinden. In diesem so genannten Monatsgespräch sollen beide Parteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen (§ 74 Abs.1 BetrVG).

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Bußgeld bei Verletzung von Arbeitgeberpflichten

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Dabei geht es um die Verletzung bestimmter Arbeitgeberpflichten aus dem Teil 2 des SGB IX. Welche Pflichtverstöße dies sein können, regelt § 156 SGB IX.

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Für Sie gelesen
SGB IX – Kommentar und Praxishandbuch

Preis: 65,00
Best.Nr.: 201-001

Bestellung per:
E-Mail 
Internet
SGB IX – Kommentar und Praxishandbuch


Der knapp 1.200 Seiten starke Kommentar glänzt durch Praxisnähe, Informationsvielfalt und Verständlichkeit. Hier werden Sie auf der Suche nach brauchbaren Erläuterungen rund um die Vorschriften des SGB IX in jedem Fall fündig.
Das Buch richtet sich gleichwohl an Praktiker der Sozialversicherungsträger, an betriebliche Funktionsträger – also auch an die SBV – wie auch an die behinderten Menschen selbst.

Ergänzt wird das Werk durch eine beiliegende CD-ROM, welche über den Buchinhalt hinaus einen umfangreichen Anhang enthält. Die darin zahlreich aufgeführten Nebenvorschriften, Richtlinien, Erlasse und Empfehlungen sind aber wohl nicht jedermanns Sache, trotz der komfortablen Recherchemöglichkeiten.

Mit Jahrgang 2006 ist das Werk nicht mehr ganz aktuell, aber dennoch eine lohnende Ergänzung für Ihre SBV-Bibliothek.

Dietrich Bihr, Harry Fuchs, Dieter Krauskopf u. a.
Asgard-Verlag
2006, 1186 Seiten, kartoniert mit CD-ROM

Diese und weitere Bücher können Sie jederzeit unkompliziert auf
unserer Website: www.ifb-medien.de oder über unsere
Versandbuchhandlung ifb-medien unter der jeweiligen Bestellnummer beziehen:

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Prof. - Becker Weg 16
82418 Seehausen a. Staffelsee

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Fordern Sie unseren kostenlosen Prospekt an. Wir halten verlagsübergreifend
die umfassendste Zusammenstellung an Fachliteratur für die Betriebsratsarbeit im
deutschsprachigen Raum bereit.
Blick ins Internet:
Berufliche Teilhabe blinder Mitarbeiter

www.ihre-einstellung.de
Die Leistungsfähigkeit und Motivation von sehbehinderten Mitarbeitern werden oftmals unterschätzt. Dagegen will das „Netzwerk berufliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen" (NBT) angehen. Mit seinem Internetangebot www.ihre-einstellung.de möchte das NBT vor allem an Arbeitgeber appellieren, Vorurteile abzulegen, öffentliche Förderungen zu nutzen und blinden sowie sehbehinderten Menschen im Berufsleben eine Chance zu geben. Über dieses Portal finden Sie detaillierte Informationen über die Möglichkeiten der Beschäftigung von blinden und sehbehinderten Menschen sowie kompetente Ansprechpartner in Ihrer Nähe.

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Prof. - Becker Weg 16
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Telefon:
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 +49(0)8841-611215

Ausgabe:
Nr. 4/2008

Deutsche Bibliothek:
ISSN 1861-9835
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Redaktion:
Conny Huber und Peter Knoop
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