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§ 129 BetrVG geht in die Verlängerung!

Beschlussfassung per Videokonferenz für Betriebsräte bis zum 30. Juni 2021 möglich

Endlich Rechtssicherheit! Die Möglichkeit des Betriebsrats, Beschlüsse auch per Video- oder Telefonkonferenz zu fassen, brachte für viele Gremien im Frühling 2020 eine große Erleichterung. Neu eingeführt wurde dafür § 129 BetrVG. Der Pferdefuß daran: Die Sonderregelung war bis zum 31.12.2020 befristet. Jetzt werden viele Betriebsräte aufatmen, denn § 129 BetrVG geht in die Verlängerung.

Stand:  2.12.2020
Lesezeit:  01:45 min
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© AdobeStock_ Вадим Пастух

Seit der Einführung des § 129 BetrVG Ende Mai 2020 ist es möglich, Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der JAV per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.

Die Vorschrift unter der amtlichen Überschrift „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ galt rückwirkend seit dem 01. März 2020 und war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Neu ist: § 129 BetrVG wurde jetzt bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Versteckt hat der Gesetzgeber die Verlängerung übrigens im „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“, kurz: Beschäftigungssicherungsgesetz. Durch die Presse ging das Gesetz wegen Neuerungen zur Kurzarbeit – Vorgaben zu § 129 BetrVG hätte man wohl nicht darin vermutet. Am Ende zählt aber nur das Ergebnis: Die Regelung wird noch im Dezember – einen Tag nach der Verkündung des Beschäftigungssicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt – in Kraft treten.

§ 129 BetrVG ist weiterhin nur eine Ausnahmeregelung, sowohl zeitlich als auch inhaltlich.

Was bedeutet das für Betriebsräte?

Auch über den 31.12.2020 hinaus herrscht damit für weitere sechs Monate Klarheit für Betriebsräte. Sie können bis zum 30.06.2021 Beschlüsse per Telefon- oder Videokonferenz fassen. In Zeiten des „Lockdown light“, in dem wieder vermehrt im Home-Office gearbeitet wird, ist das sicherlich ein wichtiger Schritt.

Allerdings, und das ist der Haken, ist es weiterhin nur eine Ausnahmeregelung, sowohl zeitlich als auch inhaltlich.

Denn für die zeitliche Regelung bleibt es bei einer Verlängerung. Gefordert worden war deutlich mehr:  Der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie hatte z.B. angeregt, das einmal „bewährte Instrument“ des § 129 BetrVG dauerhaft zu etablieren. Schon lange vor der Pandemie sei gefordert worden, das im Hinblick auf die virtuelle Betriebsratsarbeit „wenig flexible Betriebsverfassungsgesetz an die Neuzeit anzupassen“.

Auch inhaltlich bleibt § 129 BetrVG eine Ausnahmeregelung. Online-Sitzungen sollen nur dann möglich sein, wenn anders die Betriebsratsarbeit anders nicht gewährleistet werden könnte.

Tipp: Was Sie beachten sollten, wenn Sie sich zu einer Beschlussfassung per Videokonferenz entscheiden, lesen Sie in unserer Checkliste. (CB)

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