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§ 129 BetrVG: Regelfall oder Ausnahme?

Der Betriebsrat und die Videokonferenz

Nach gut sechs Wochen Praxistest zeigt sich: Der neue § 129 BetrVG sorgt nicht nur für Klarheit und Erleichterung der Betriebsratsarbeit. Wo liegen die Stolperfallen – und wie kann sich der Betriebsrat absichern?

Andreas Wilhelm

Andreas Wilhelm

Stand:  3.7.2020
Lesezeit:  02:45 min
© AdobeStock_Вадим Пастух

Durch die Neueinführung des § 129 BetrVG Ende Mai 2020 mit der amtlichen Überschrift „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ ist es möglich, Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gremien der Jugend- und Auszubildendenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 01. März 2020 und war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. *Update vom 07.12.2020*: § 129 BetrVG wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert!

Durch die Neueinführung des § 129 BetrVG Ende Mai 2020 mit der amtlichen Überschrift „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ ist es möglich, Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gremien der Jugend- und Auszubildendenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 01. März 2020 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Hintergrund: Der Weg zum § 129 BetrVG

Vor Einführung des § 129 BetrVG war sich die Rechtswelt weitestgehend einig: Beschlüsse müssen mit der „Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden. So steht es ganz unmissverständlich im § 33 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und anwesend heißt eben, in einem Raum gemeinsam körperlich präsent zu sein. Mittels Videokonferenz konnten keine wirksamen, rechtlich bindenden Beschlüsse gefasst werden. Diese Meinung wurde bestärkt, als der Gesetzgeber 2017, in einer Reform des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG), die Sitzungsteilnahme für Betriebsratsmitglieder auf Seeschiffen ausdrücklich zuließ (§ 41a EBRG). Im Umkehrschluss bedeutete das, dass es für die anderen, die „Land-Betriebsräte“, eben nicht möglich war.

Durch die Corona-Pandemie saßen ab Frühjahr 2020 viele Betriebsräte auf einmal zuhause im Home-Office und an Präsenz-Sitzungen war nicht zu denken. Einige Betriebsräte und auch einige Juristen waren der Meinung, dass Videokonferenzen für die Beschlussfassung jetzt ausnahmsweise erlaubt sein müssten, um die Betriebsratsarbeit auch während der Krise sicherzustellen. Ein Betriebsratsmitglied in Quarantäne sei in vergleichbarer Weise von der Außenwelt abgeschnitten wie ein Betriebsratsmitglied auf einem Schiff auf hoher See. Deswegen sei die Regelung des § 41a EBRG analog heranzuziehen. Am 23.03.2020 veröffentlichte auch Bundesminister Hubertus Heil eine Ministererklärung, in der er sich dafür aussprach, dass Beschlüsse in Videokonferenzen wegen der Corona-Sondersituation möglich seien. Aber: Die bloße Erklärung eines Ministers hat in Deutschland keinerlei Rechtskraft und muss auch von den Gerichten bei der Gesetzesauslegung nicht beachtet werden.

Um die entstandene Unsicherheit aufzulösen, wurde im Mai 2020 im Rahmen des Arbeit-von-Morgen-Gesetzes der neue § 129  in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen. Rückwirkend ab 1. März 2020 ist es nun möglich, an Sitzungen der Gremien der Arbeitnehmervertretung mittels Telefon- und Videokonferenz teilzunehmen und auf diesem Wege Beschlüsse zu fassen. Voraussetzung: es muss gewährleistet sein, dass niemand ohne Berechtigung von der Sitzung Kenntnis nehmen kann und die Sitzung nicht aufgezeichnet wird.

Die Praxis: Alle Klarheiten beseitigt?

Die Einführung des § 129 BetrVG „schafft Rechtsicherheit für diese Ausnahmesituation“. So steht es in der Gesetzesbegründung zum Arbeit-von-Morgen-Gesetz (BT Drucksache 19/18753

In der Praxis gehen die Meinungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Online-Sitzung nach § 129 BetrVG einberufen werden kann, allerdings auseinander.

Wortlaut, Bezeichnung und Stellung im Gesetz

Betrachtet man allein den Wortlaut des § 129 BetrVG – Sitzungsteilnahme und Beschlussfassung „können“ mittels Video- und Tonkonferenz erfolgen – so könnte man annehmen, dass die Entscheidung allein im Ermessen der Betriebsratsvorsitzenden liegt. Die amtliche Bezeichnung als Sonderregelung, die Stellung am Ende des Gesetzes statt bei den Regelungen über die Sitzung und die Befristung bis Jahresende sprechen jedoch dafür, dass die Online-Sitzung nur dann möglich sein soll, wenn anders die Betriebsratsarbeit nicht gewährleistet werden könnte. Also nur im Ausnahmefall und „wegen Corona“.

Die Gesetzesbegründung

Auch die Gesetzesbegründung ist in sich widersprüchlich. Demnach tritt die Online-Sitzung als „zusätzlichen Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort als Regelfall“. Was nun? Zusätzliche Option oder Ausnahme vom Regelfall?

Empfehlung für die Betriebsratspraxis

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Betriebsräte, wann immer möglich, Beschlüsse wie gewohnt in Präsenz-Sitzungen fassen. Auch wenn einzelne Abteilungen oder der ganze Betrieb derzeit von zuhause aus arbeiten, ist dies grundsätzlich weiterhin möglich.

Sollten konkrete Gründe (wie mangelnde ausreichend große Räumlichkeiten oder behördlich angeordnete Quarantäne) tatsächlich gegen eine Präsenz-Sitzung sprechen, bietet der neue § 129 BetrVG eine gute Möglichkeit, um als Betriebsrat handlungsfähig zu bleiben.

Es ist zu empfehlen, sich im Gremium einmal zusammen Gedanken zu machen, ob die Möglichkeit der Online-Sitzung überhaupt genutzt werden kann. Dies sollte in einem Beschluss festgehalten werden; auch an die Anpassung der Geschäftsordnung ist zu denken.

Der Arbeitgeber muss nach § 40 Abs. 2 BetrVG die für die Durchführung von Videokonferenzen nötigen Mittel zur Verfügung stellen. Kein Betriebsratsmitglied darf von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen sein, weil ihm oder ihr die entsprechende technische Ausstattung fehlt.

Bis der Anwendungsbereich des § 129 BetrVG durch eindeutige Rechtsprechung geklärt ist – falls es angesichts der kurzen Geltungsdauer der Norm jemals dazu kommen wird – können sich Betriebsräte auch dadurch absichern, dass sie mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen. In dieser verzichtet der Arbeitgeber darauf, Betriebsratsbeschlüsse, die bis 31.12.2020 per Videokonferenz gefasst wurden, wegen formeller Fehler anzugreifen.

Tipp: Was Sie zu beachten haben, wenn Sie sich zu einer Beschlussfassung per Videokonferenz entschieden haben, lesen Sie in unserer Checkliste.

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