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Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz

Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss genaue Gründe enthalten

Im Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge eines Klägers ab, der sich mit einem Attest von der Pflicht befreien wollte, eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen. Was bedeutet der Fall für Betriebsräte?

Stand:  18.1.2021
Lesezeit:  01:45 min
© AdobeStock_lettas

Attest ist nicht gleich Attest: Das Arbeitsgericht Siegburg hatte Zweifel an der Richtigkeit von zwei ärztlichen Attesten, mit denen sich ein Arbeitnehmer vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreien lassen wollte (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20). Das Gericht ging davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Denn schließlich sollte mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden: Eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten seines Arbeitsplatzes ohne Maske. Auch ein Anrecht auf einen Home-Office-Arbeitsplatz wurde vom Arbeitsgereicht abgelehnt.

Was bedeutet der Fall für Betriebsräte?

Beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz ist der Betriebsrat zu beteiligen. Denn wenn es um Regelungen der Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Beschäftigten sowie um Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz geht, wie z.B. zur Reduzierung des Infektionsgeschehen, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Ab. 1 Ziff. 1 und 7 BetrVG.

Das „Wie“ ist entscheidend

Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat Vorrang, wie auch das Gericht entschieden hat. Welche Maßnahmen zu einer optimalen Lösung aus gesundheitlichen Gründen führen, auch beim Tragen von Mund- und Nasenschutz, kann vom Betriebsrat mitgestaltet werden.

Nicht „ob“ eine Maske zu tragen ist, sondern das „Wie“ ist dabei entscheidend. Wann z.B. muss die Maske gewechselt werden? Wie lange sind die Regenerationszeiten zwischen den Tragezeiten? Welche Masken werden verwendet? Wer bezahlt die Masken? Tipp: In jedem Fall ist im Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen – insbesondere damit es zu keinen Wechselwirkungen mit anderen Schutzmaßnahmen kommt.

Gottfried Wimmer

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