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Verdienstausfall für Eltern: Entschädigung wird ausgeweitet

Verlängerte Schulferien und dringende Appelle, das Kind nicht in die Schule bzw. Kita zu schicken: Der neue Corona-Lockdown verlangt Eltern wieder einiges ab. Zumindest die Entschädigung wird jetzt für Eltern, die wegen geschlossener Kitas und Schulen oder eingeschränkten Betriebs der Einrichtungen nicht zur Arbeit erscheinen können, ausgeweitet. Möglich macht dies eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes.

Stand:  21.12.2020
Lesezeit:  02:00 min
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© AdobeStock_Stefan Merkle

Winter 20/21: Wieder sind manche Kitas geschlossen, viele Bundesländer haben ihre Ferien ausgeweitet. Was bedeutet das für berufstätige Eltern?

Staatlicher Lohnersatz für Eltern

Eltern haben einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie coronabedingt für die Kinderbetreuung zuhause bleiben müssen. Dies gilt für Sorgeberechtigte von Kindern unter zwölf Jahren sowie von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Neu ist jetzt: Eine Entschädigung gibt es jetzt auch, wenn wegen dem Infektionsschutz Betriebs- oder Schulferien angeordnet bzw. verlängert werden oder wenn die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Hierzu wurde § 56 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend angepasst. Wichtig: Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 16. Dezember 2020.

Auch Wechselunterricht wird erfasst

Erfasst wird auch der sogenannte Wechselunterricht. Die Verdienstausfallentschädigung gilt also auch für Tage, an denen die Kinder zu Hause unterrichtet werden und nicht in der Schule sind, etwa weil Klassen geteilt und im Wechsel digital und in Präsenz unterrichtet werden. Zudem greift die Neuregelung auch in Kitas und bei verlängerten Schul- oder Betriebsferien.

Voraussetzung ist jeweils, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Betroffene Eltern haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettolohns, maximal jedoch von 2.016 € im Monat.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter. Für Alleinerziehende sind es 20 Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung beantragen kann.

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