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SBV

Wissen für die Schwerbehindertenvertretung: Das neue Teilhabeverfahren

Die Leistungen zur Reha und Teilhabe in der Praxis

Als Schwerbehindertenvertreter kennen Sie das: Eine Kollegin oder ein Kollege hat einen Reha-Antrag gestellt und dann passiert gefühlt wochenlang nichts - oder der Bescheid wird sogar abgelehnt. Ein neues Antragsverfahren, das 2018 mit der Neugestaltung des Rehabilitationsrechts eingeführt wurde, sollte Besserung bringen und die Wartezeit von der Bedarfsermittlung bis zur Leistungserbringung verkürzen. Doch wie sieht das in der Praxis aus? Hat sich das neue Teilhabeverfahren bewährt? Wie lange dauert so ein Verfahren im Schnitt und auf welche Erfolgsaussichten können sich Ihre (schwer-)behinderten Kollegen einstellen?

ifb-Referent Oliver Schmidt-Eicher

Oliver Schmidt-Eicher

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

Stand:  12.4.2021
Lesezeit:  04:15 min
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SBV Teilhabeverfahren | © AdobeStock | ajr_images

Überraschende Erkenntnisse liefert der Teilhabeverfahrensbericht für das Jahr 2019, der zum Ende des vergangenen Jahres veröffentlicht wurde. Aus diesem ergeben sich wichtige Zahlen und Auswirkungen für Ihre Arbeit als SBV. So können Sie Verfahrensdauer und Erfolgsaussichten besser einordnen und Ihren Kollegen kenntnisreich Auskunft geben.

Das neue Teilhabeverfahren im Überblick

Eine gute Nachricht gleich zu Beginn: Die Bedeutung von Rehabilitation und Teilhabe wächst; die Ausgaben der Rehabilitationsträger für diesen Tätigkeitsbereich steigen seit Jahren kontinuierlich an. Über 40 Milliarden Euro wurden 2019 für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ausgegeben.

Ein Beispiel sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Im Zuge der Neugestaltung des Rehabilitationsrechts in Deutschland wurde auch das Antragsverfahren neu geordnet. Ein wichtiges Ziel war dabei, möglichst alle Leistungen unter einen Hut zu bekommen, die den Betroffenen als Teilhaberecht zustehen. Hierzu muss der leistende Träger nach § 9 SGB IX prüfen, ob im Einzelfall weitere Teilhabeleistungen durch andere Träger notwendig sind. Ein Beispiel sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Die Reha-Träger sind außerdem verpflichtet, auf eine frühzeitige Antragstellung hinzuwirken. In den Absätzen 4 und 5 des § 10 SGB IX spricht das Gesetz von einer „frühzeitigen“ Prüfung und einer „unverzüglichen“ Koordinierung zwischen den jeweiligen Leistungsträgern. Denn eine wesentliche Neuerung ist das sog. Teilhabeverfahren, §§ 14 ff. SGB IX: Wenn auch weitere Reha-Träger zum Teil zuständig sind, muss der leistende Rehabilitationsträger diese nun einbeziehen und ein verbindliches Teilhabeplanverfahren (§§ 19 - 23 SGB IX) durchführen. Er muss dann leisten, wenn sich die anderen Träger – obwohl zuständig – nicht einbringen. Mögliche Ansprüche an diese kann er später geltend machen. Dem leistenden Rehabilitationsträger kommt damit eine Schlüsselfunktion zu. Für den Antragsteller soll so das Verfahren von der Bedarfsermittlung bis zur Leistungserbringung beschleunigt werden.

 

Wie steht es um die Zusammenarbeit der verschiedenen Reha-Träger?

Die aktuelle Bestandsaufnahme: So sieht die Praxis aus

Doch wie sieht das in der Realität aus? Wie effizient arbeitet unser Rehabilitationssystem? Wie steht es um die Zusammenarbeit der verschiedenen Reha-Träger? Und wie lange dauert ein Verfahren von der Antragstellung bis zur Entscheidung?  Diese und weitere Fragen beantwortet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in ihrem jährlichen Teilhabeverfahrensbericht. Diese regelmäßige Bestandsaufnahme soll Erkenntnisse und Ansätze für Verbesserungen im Reha-System liefern.

Die wichtigsten Ergebnisse

  • 1.259 Rehabilitationsträger unterlagen der gesetzlichen Berichtspflicht (§ 41 SGB IX). Mit 991 Datensätzen sind  78,7 Prozent der Träger ihrer Pflicht nachgekommen.
  • Im Rahmen der Bedarfserkennung reicht ein einziger Antrag aus, damit alle benötigten Leistungen zur Reha und Teilhabe bewilligt werden können - auch dann, wenn diese Leistungen durch verschiedene Rehaträger erbracht werden. Im Jahr 2019 wurden 3,2 Mio. Anträge gestellt.
  • Wird bei einem Rehaträger ein Antrag gestellt, für den er nicht zuständig ist, leitet er diesen an den seiner Auffassung nach zuständigen Träger weiter. Dies war bei durchschnittlich 8,2 Prozent der Anträge der Fall.
  • Ist der angeschriebene Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht zuständig, wird er zum „leistenden Rehabilitationsträger“. Nach Antragseingang muss er binnen zwei Wochen über die Zuständigkeit entscheiden. 2019 wurde diese Frist im Durchschnitt bei 14,9 Prozent aller Zuständigkeitsfeststellungen überschritten.
  • Der leistende Träger muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung treffen. Diese Frist wurde in 19,9 Prozent der Fälle überschritten. Werden Gutachten eingeholt (§ 17 SGB IX), verlängert sich die Frist auf zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens. In 19,4 Prozent derartiger Fälle wurde diese Frist überschritten.
  • 2019 wurden 518.202 Gutachten in Auftrag gegeben und als Entscheidungsgrundlage verwendet. Die Dauer für die Erstellung betrug im Schnitt 18,2 Tage.

Die durchschnittliche Dauer zur Bearbeitung eines Antrags betrug 21,8 Tage.

Wie lange dauert der gesamte Entscheidungsprozess?

  • Über sämtliche Erledigungs- und Bewilligungsarten hinweg betrug die durchschnittliche Dauer zur Bearbeitung eines Antrags 21,8 Tage.
  • In 80 Prozent aller Erledigungen erfolgte 2019 eine vollständige oder teilweise Bewilligung der beantragten Leistung. Diese wurden im Schnitt 41,5 Tage nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides erbracht oder angetreten.
  • Eine trägerübergreifende Teilhabeplanung oder Teilhabeplankonferenz soll u. a. durchgeführt werden, wenn mehrere Träger für die Leistungserbringung zuständig sind (§§ 19,20 SGB IX). Im Jahr 2019 wurden 6.705 trägerübergreifende Teilhabeplanungen und 1.106 Teilhabekonferenzen durchgeführt.
  • Leistungen zur Reha und Teilhabe können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden. Von den 6.231 entsprechenden Anträgen wurden 5.699 bewilligt.

52,2 Prozent der Widersprüche wurden zugunsten der Leistungsberechtigten entschieden.

Abgelehnter Bescheid? Widerspruch einlegen lohnt sich!

  • Ein Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen die Leistungsentscheidungen eines Trägers rechtlich vorzugehen. 52,2 Prozent der Widersprüche und 30,7 Prozent der Klagen wurden zugunsten der Leistungsberechtigten entschieden.

SBV-Praxistipp: Der Reha-Fristenrechner  

www.reha-fristenrechner.de

Was bedeuten die Zahlen für Ihre SBV-Arbeit?

Wir haben Oliver Schmidt-Eicher, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht und langjähriger ifb-Referent, um eine Bewertung des Berichts gebeten. Hier seine Einschätzung:

„Positiv ist zum Teilhabeverfahrensbericht anzumerken, dass erstmals überhaupt Daten zu Verfahrensabläufen des gesamten Reha-Systems vorliegen. Damit können bessere und transparentere Abläufe für Teilhabeleistungen erzielt werden. Festzustellen ist allerdings auch, dass der Teilhabeverfahrensbericht in einigen Bereichen wegen zu geringen Datenmaterials immer noch unvollständig ist.

Für die Praxis von Bedeutung sind die zu langen Bearbeitungszeiten. Als Ursachen werden im Bericht Wartezeiten auf Diagnostik bei ärztlichen Stellungnahmen, Arbeitsüberlastung bei den Trägern oder fehlende Kapazitäten bei Leistungsanbietern angegeben. Diese Ursachen werden von außen nicht beeinflusst werden können.

Als Schwerbehindertenvertretung müssen Sie sich weiter auf (zu) lange Verfahrensabläufe einrichten.

Als Schwerbehindertenvertretung müssen Sie sich also weiterhin auf (zu) lange Verfahrensabläufe einrichten. Es bleibt eine wichtige Aufgabe, die Kolleginnen und Kollegen zu ermutigen, diese Verfahren durchzuhalten.

Hinzukommt, dass selbst zügige Verfahrensabläufe über die Qualität der Maßnahmen selber nichts besagen. Hier sind nach wie vor sorgfältige Antragstellung und Überprüfung der Maßnahmen notwendig."

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