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Lexikon
Leitende Angestellte

Leitende Angestellte

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Ein leitender Angestellter ist eine Person, die aufgrund ihrer Stellung oder ihrer Tätigkeit eine selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt und an der Willensbildung des Arbeitgebers maßgeblich beteiligt ist. Typische Merkmale eines leitenden Angestellten ist eine hohe Verantwortung, Prokura, weitreichende Kompetenzen sowie eine große Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit und beim Einstellen von Mitarbeitern.

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Begriff

Arbeitnehmer im allgemein-arbeitsrechtlichen Sinne, die auf Grund ihrer Stellung und Aufgaben eher der Arbeitgeberseite verpflichtet sind und deswegen vom Betriebsverfassungsgesetz und anderen Arbeitnehmerschutzrechten ausgenommen sind.

Erläuterung

Leitende Angestellte nehmen unternehmerische Teilaufgaben wahr, die zwangsläufig in einem mehr oder weniger ausgeprägten, unmittelbareren oder mittelbareren Gegnerbezug zu der Gruppe der übrigen Arbeitnehmer stehen (BAG v. 29.1.1980 - 1 ABR 45/79). Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (Ausnahmen (§§ 5 Abs. 3 u. 4, 105, 106 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Das hat zur Folge, dass die Interessen der leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat, sondern gegebenenfalls von dem im Betrieb bzw. im Unternehmen bestehenden Sprecherausschuss wahrgenommen werden. Dessen gesetzliche Grundlagen ist das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ist. Es bestimmt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden (§ 1 Abs. 2 SprAuG).

Außer dem Betriebsverfassungsgesetz ist auch das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören (§ 15 Abs. 1 S. 2 MitbestG). Im Falle der Kündigung können leitende Angestellte keinen Einspruch beim Betriebsrat (§ 3 KSchG) einlegen (§ 14 Abs. 2). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG) bedarf keiner Begründung (§ 14 Abs. 2 KSchG).

Beschreibung

Begriffliche Abgrenzung zum Arbeitnehmer

Ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist oder leitender Angestellter, erfordert oft eine gründliche Einzelfallprüfung. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb mindestens eine der folgenden unternehmerischen Teilaufgaben wahrnimmt:

  • Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG). Diese Befugnis muss alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einer Betriebsabteilung und sowohl Einstellungen, als auch Entlassungen beinhalten. Die berechtigte Person muss über die Personalmaßnahmen frei und ohne die Zustimmung anderer Stellen im Unternehmen oder Betrieb entscheiden dürfen (BAG v. 11.3.1982 - 6 AZR 136/79).
  • Generalvollmacht oder Prokura (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG): Generalvollmacht ist die Vollmacht zur Führung des gesamten Geschäftsbetriebs. Prokura beinhaltet die Berechtigung, im Rechtsverkehr für den Unternehmer zu handeln (§§ 48 u. 49 HGB). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Prokuristen zum Personenkreis der leitenden Angestellten sind nicht nur die mit der Prokura verbundenen formellen und umfassenden Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis, sondern er muss auch im Innenverhältnis befugt sein, erhebliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen,  die dem Angestellten durch Ernennung zum Prokuristen zugeordnet sind. Diese unternehmerischen Aufgaben dürfen nicht von einer untergeordneten Bedeutung sein. weil es sonst an dem für den Personenkreis der leitenden Angestellten angenommenen Interessengegensatz zum Betriebsrat fehlen würde. Seine Tätigkeit darf sich auch nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen oder in der Rolle des so genannten „Titularprokuristen“ erschöpfen. Als leitender Angestellter muss ein Prokurist unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. Angestellte in Stabsfunktionen sind daher den leitenden Angestellten nicht schon wegen ihrer Prokura zugeordnet. Sie können allerdings leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein (BAG v. 25.3.2009 - 7 ABR 2/08).
  • Sonstige Leitungsfunktionen (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG): Zu den leitenden Angestellten zählt auch, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Bei der Durchführung dieser Aufgaben muss er entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen können oder sie maßgeblich beeinflussen. Diese Regelung bezieht sich auf die Angestellten, die weder Personal selbständig ein- oder ausstellen dürfen, noch Generalvollmacht oder Prokura ausüben, sondern sonstige unternehmerische Aufgaben oder räumlich oder fachlich begrenzte Teilaufgaben wahrnehmen und deshalb der Unternehmensleitung nahe stehen. Diese Merkmale sind erfüllt, wenn der Angestellte kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens ausübt. Die Funktion muss regelmäßig wahrgenommen werden, d. h., eine vorübergehende oder gelegentliche Ausübung unternehmerischer Aufgaben reicht nicht aus. Dem leitenden Angestellten muss außerdem weitgehende Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs zugestanden werden (BAG v. 23.1.1986 - 6 ABR 51/81).

Für die Beurteilung des Status des leitenden Angestellten ist nicht in erster Linie der Inhalt des Arbeitsvertrags entscheidend, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.

Zusätzliche Prüfkriterien

Als Auslegungshilfe für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG können in Zweifelsfällen folgende zusätzliche Prüfkriterien herangezogen werden:

  • Die Zuordnung des Angestellten bei der letzten Betriebsrats-, Sprecherausschuss- oder Aufsichtsratswahl (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG).
  • Die Zuordnung zu einer Leitungsebene, auf der im Unternehmen vorwiegend leitende Angestellte vertreten sind (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG).
  • Der Vergleich des Jahresarbeitsentgelts mit denjenigen der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG) oder, wenn hiernach noch immer Zweifel bleiben,
  • Die Höhe des Jahresarbeitsentgelts, wenn sie das Dreifache der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Nr. 4 SGB IV) überschreitet (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG). Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2014 33.180 EURO/Jahr in den alten und 28.140 EURO/Jahr in den neuen Bundesländern.

Bestehen nach Anwendung dieser Kriterien beim Arbeitgeber, Betriebsrat, Wahlvorstand oder betroffenen Mitarbeiter noch Zweifel am Status des Mitarbeiters, kann eine arbeitsgerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Antragsberechtigt sind sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat. Auch der Mitarbeiter, um dessen Status es geht, ist antragsberechtigt.

Feststellunginteresse des Betriebsrats

Die Frage, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter oder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG ist, ist sowohl für den Betriebsrat für die Feststellung seiner Zuständigkeit als Interessenvertreter der Arbeitnehmer, als auch für den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste bedeutsam. Da sich die Zuständigkeit des Betriebsrats nicht auf die Interessenvertretung der leitenden Angestellten erstreckt, sind diese Beschäftigten für den Betriebsrat weder wahlberechtigt noch wählbar (§§ 7 u. 8 BetrVG). Finden die Wahlen zum Betriebsrat und dem Sprecherausschuss zeitgleich statt, haben sich die Wahlvorstände gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben (§ 18a Abs. 1 BetrVG).

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten sind dem Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Rechtzeitig heißt in diesem Falle, dass die Mitteilung zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern. Der Betriebsrat kann leitende Angestellte zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellen (§ 107 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber kann sachkundige leitende Angestellte zu Sitzungen des Wirtschaftsausschusses als seine Berater hinzuziehen (§ 108 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 5 Abs. 3 u. 4, 105 BetrVG, SprAuG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 18 ArbZG

Seminare zum Thema:
Leitende Angestellte
Betriebsrat Teil I
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
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