Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Dem Abschluss eines Arbeitsvertrags gehen wichtige Schritte voraus. Wie gut, dass bestimmte Regeln gelten – schließlich können die Interessen von Arbeitgeber, Bewerber und Betriebsrat ganz unterschiedlich sein.
Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte einfach alles über einen potenziell neuen Mitarbeiter wissen. Der Bewerber braucht dringend einen neuen, sicheren Job und ist bereit, dafür alles zu tun. Der Betriebsrat hat vielleicht gerade ein paar Kollegen im Blick, die sich intern weiterentwickeln oder aus der Teilzeit raus möchten. Er will aber auch den Bewerber vor zu intimen Fragen schützen.
In einem funktionierenden Bewerbungsverfahren werden die einzelnen
Interessen an verschiedenen Stellen berücksichtigt.
Bewerben sich auf die Stelle sowohl ein interner als auch ein externer Bewerber, hat der Betriebsrat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass die Stelle tatsächlich intern besetzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch die Zustimmung zur Einstellung verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG.
Keine Diskriminierung durch die Stellenausschreibung
Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Bewerber gilt, müssen Stellenausschreibungen benachteiligungsfrei formuliert werden.
Folgende Diskriminierungsmerkmale sind durch das AGG geschützt:
Unter anderem muss eine Stellenausschreibung geschlechtsneutral sein. Es darf auch niemand wegen des Alters oder einer Behinderung benachteiligt werden. Die Arbeitsgerichte fällen übrigens regelmäßig neue Entscheidungen zum Thema Diskriminierung.
Tipp: Klicken sie in die ifb-Rechtsprechungsdatenbank. Dort finden Sie – leicht verständlich aufbereitet – aktuelle Rechtsprechung für Interessenvertreter und Arbeitnehmer: betriebsrat.de - Das Wissensportal für den Betriebsrat.
Mehr Informationen zur Stellenausschreibung finden Sie in unserem Lexikon, Stichwort "Ausschreibung von Arbeitsplätzen".
Es versteht sich eigentlich von selbst, dass der Arbeitgeber dem Bewerber die Anforderungen der offenen Stelle korrekt mitzuteilen hat – vor allem dann, wenn mit besonderen (gesundheitlichen) Belastungen zu rechnen ist. Und Vorsicht mit dem Hinweis: „Sie haben den Job!“ Noch ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Natürlich muss im Umgang mit den Bewerbungsunterlagen auch der Datenschutz beachtet werden. Das gilt übrigens nicht im Verhältnis Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vollständig vorlegen. Der Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, seine Mitbestimmung bei der Einstellung uneingeschränkt ausüben zu können (mehr dazu unter c) Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung – § 99 BetrVG).
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch (oder in Einstellungsfragebögen)
Grundsätzlich besteht ein Fragerecht des Arbeitgebers in Bezug auf Person und Fähigkeiten des Bewerbers, soweit die Informationen für die ausgeschriebene Stelle eine Rolle spielen. Gleichzeitig hat der Bewerber auch die Pflicht, dem Arbeitgeber für die Stelle relevante Informationen (ungefragt) wahrheitsgemäß mitzuteilen. Tut er das nicht, drohen rechtliche Konsequenzen. Es gibt aber auch ein paar Fragen, die viele Arbeitgeber gerne stellen würden, aber nicht stellen dürfen. Was heißt das? Stellt der Arbeitgeber besonders persönliche Fragen, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, darf der Arbeitnehmer lügen – ohne rechtliche Konsequenzen. Das wäre zum Beispiel bei einer Frage nach dem Familienstand oder einer Schwangerschaft der Fall. Übrigens hat der Betriebsrat kein Recht beim Vorstellungsgespräch dabei zu sein.
Gemäß § 99 BetrVG bestimmt der Betriebsrat vor jeder Einstellung mit. Wie aber läuft die Beteiligung des Betriebsrats konkret ab?
§ 99 Abs. 1 BetrVG: Korrekte Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor jeder geplanten Einstellung den Betriebsrat rechtzeitig, korrekt und vollständig über die Einstellungsabsicht, die Bewerber, die Auswirkung, den Arbeitsplatz und die Eingruppierung zu unterrichten – in Verbindung mit einem Antrag auf Zustimmung.
§ 99 Abs. 2 und 3 BetrVG: Mögliche Reaktionen des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann zum einen der Einstellung des Bewerbers ausdrücklich zustimmen. Zum andern besteht die Möglichkeit, gar nicht zu reagieren („Schweigen“). Eine Woche nach der Unterrichtung gilt dann allerdings die Zustimmung zur Einstellung als erteilt. Innerhalb der Wochenfrist kann der Betriebsrat zudem die Zustimmung zur Einstellung verweigern (schriftliche Begründung!), aber nur, wenn einer der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG abschließend aufgeführten Gründe greift.
§ 99 Abs. 4 BetrVG: Ersetzung der Zustimmung
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Mehr Informationen zur Einstellung finden Sie in unserem Lexikon:
Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter
Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.
Unser Seminartipp