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Ehrenamt nach § 37 Abs 1 BetrVG heißt: Für die Betriebsratstätigkeit gibt es keine zusätzliche Vergütung. Schade, eigentlich? Natürlich legen viele Betriebsräte ein ganz besonderes Engagement an den Tag, beschäftigen sich mit Dingen, die über ihr normales Aufgabengebiet weit hinausgehen und investieren auch viel Zeit. Das sollte doch belohnt werden!
Schaut man aber genauer hin, ist diese Regelung ganz sinnvoll. Ihre Loyalität sollte nur dem Amt gelten und das Vertrauen Ihrer Kollegen ist Ihr Lohn. Andernfalls könnte Ihr Arbeitgeber in Versuchung geraten, Sie mit Zuwendungen und Versprechungen beeinflussen zu wollen. Genau das darf er eben nicht. Tut er es doch, macht er sich strafbar. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedacht werden, wenn er ein Mitglied des Betriebsrats "um seiner Tätigkeit willen" begünstigt (§ 119 Abs. Nr. 3 BetrVG).
Jede Benachteiligung, Begünstigung, Störung oder Behinderung des Betriebsrats – egal ob absichtlich oder unbeabsichtigt – gilt als böses Foul. Und dafür gibt’s Rot! Dieses Verbot richtet sich an Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder auch Gewerkschaften. Eigentlich an alle! Damit soll die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gesichert werden.
Was man unter Störungen oder Behinderungen versteht? Stellen Sie sich vor, Sie wollen die Belegschaft im Intranet über gesetzliche Neuerungen informieren und jemand löscht die Inhalte! Oder Ihr Arbeitgeber nennt in der Betriebsversammlung die Kosten des Betriebsrats, um zu „begründen“, warum woanders gespart werden muss. In besonders schweren Fällen kann der Betriebsrat sogar einen Unterlassungsanspruch geltend machen oder Strafantrag stellen.
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