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Künstliche Intelligenz – Neue Rechte für den Betriebsrat

Mitbestimmung beim Einsatz von KI-Systemen im Betrieb

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) kann Arbeitsabläufe weitreichend beeinflussen, der Betriebsrat muss deshalb u.a. datenschutzrechtliche Aspekte im Blick haben, ebenso wie Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Neu ist, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen beim Einsatz von KI für Betriebsräte per Gesetz erforderlich ist, 80 Abs. 3 BetrVG.

Stand:  24.1.2024
Lesezeit:  02:30 min

Mitbestimmung des Betriebsrats bei künstlicher Intelligenz (KI)

Die intensive Nutzung von Daten in allen Varianten hält mehr und mehr Einzug auch in kleinere und mittlere Unternehmen. Die Einstiegshürden zum Gebrauch „neuer“ Technik sinken zunehmend, egal ob es sich um das dafür erforderliche Know-how oder aber um den dafür notwendigen finanziellen Aufwand handelt. 

Doch der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) kann unweigerlich Arbeitsverfahren und -abläufe in erheblichem Maße beeinflussen und wirkt sich somit auch unmittelbar auf die Arbeitnehmer aus. Dadurch steht der Betriebsrat nun ebenfalls im Mittelpunkt. Dieser muss beim Einsatz von KI nicht nur datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigen, sondern sich auch mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Haftung, der Leistungs- und Verhaltenskontrolle und vielen weiteren Aspekten beschäftigen. Dieses breite und zugleich auch komplexe Feld ist nicht immer einfach zu überblicken. Daher wurden die Rechte des Betriebsrats auf diesem Themengebiet durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 gestärkt. 

•    § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG stellt klar: Wenn der Arbeitgeber plant, im Betrieb KI einzusetzen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten 

•    Gemäß § 95 BetrVG kann der Betriebsrat bei Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen mitentscheiden. Der neue Absatz 2a stellt fest, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien nach den Absätzen 1 und 2 auch dann gelten, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt. 

 Beispiel: Eine KI-Anwendung stellt eigenständig Auswahlrichtlinien auf.

Achtung:
Eine rechtliche Definition, was künstliche Intelligenz ist, fehlt im Gesetz. In der Gesetzesbegründung findet man nur die Feststellung, dass KI softwarebasiert wie auch in Hardwaregeräten eingebettet auftreten kann. 

Hinzuziehung von Sachverständigen beim Einsatz von KI

Neu ist seit Juni 2021 zudem § 80 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrVG. Der Gesetzgeber erklärt die Hinzuziehung von Sachverständigen beim Einsatz von KI als erforderlich. Der Betriebsrat kann damit künftig beim Einsatz von KI ein Stück leichter auf Sachverständige zurückgreifen.  

Wichtig:  
§ 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist auch weiterhin gültig. Betriebsrat und Arbeitgeber müssen nach wie vor über die Kosten und die jeweilige Person des Sachverständigen eine Vereinbarung erzielen bzw. sich einigen. 

Synopse des § 80 Abs. 3 BetrVG

Das sind die Änderungen des § 80 Abs. 3 BetrVG, die im Juni 2021 umgesetzt wurden, im Überblick: 

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