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Ihr ifb-Team
Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass der Arbeitgeber seine Gegenspieler „aus dem Weg räumt“, indem er ihnen kündigt. Damit also die JAV ihre Arbeit ordnungsgemäß durchführen kann und ihre Mitglieder nicht in ihrer Arbeit gehindert werden, genießen JAV-Mitglieder einen erweiterten Kündigungsschutz. Dieser gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
Vor einer ordentlichen Kündigung bist Du als JAV- Mitglied gänzlich geschützt. Das heißt, Mitglieder der JAV dürfen während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Dieser Schutz gilt auch nach Ablauf der Amtszeit für ein Jahr (siehe § 15 Abs. 1 KSchG). Eine ordentliche Kündigung ist arbeitsrechtlich eine Kündigung, die unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgesprochen wird.
Eine außerordentliche Kündigung von JAV-Mitgliedern ist hingegen grundsätzlich zulässig, sofern ein wichtiger Grund hierfür besteht. Es ist aber zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung von JAV-Mitgliedern nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist.
Ein Auszubildender, der Mitglied der JAV ist, kann innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangen (siehe § 78a BetrVG). Diese Weiterbeschäftigung ist gerichtet auf ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.
Wurde die Weiterbeschäftigung verlangt, so unterstellt das Gesetz, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Dies ist ein toller Vorteil, von dem Du als JAV unbedingt Gebrauch machen solltest. Hier findest du ein Muster für Deinen Übernahmeantrag.
Das Amt als JAV-Mitglied ist ein Ehrenamt (siehe § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 BetrVG). Das bedeutet vor allem, dass jedes JAV-Mitglied sein Amt unentgeltlich ausübt und hierfür kein zusätzliches Honorar erhält. Die Unentgeltlichkeit des Amtes dient der inneren Unabhängigkeit, also der Unparteilichkeit des JAV-Mitglieds.
Dennoch ist JAV-Arbeit natürlich ähnlich einer Arbeitsleistung. Und als solche wird sie auch entlohnt. Nach dem sogenannten Lohnausfallsprinzip orientiert sich Deine Bezahlung als JAV-Mitglied für die JAV-Arbeit danach, was Du verdient hättest, wenn Du Deiner normalen Tätigkeit nachgegangen wärst.
Die JAV-Arbeit wird während der Arbeitszeit durchgeführt (siehe § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG). Das ist der Grundsatz. Als JAV-Mitglied wirst Du daher für erforderliche JAV-Tätigkeiten von Deiner Arbeitspflicht befreit.
Nur ausnahmsweise sollen die JAV-Mitglieder für die Erledigung von JAV-Arbeit Freizeitopfer bringen. Wenn sich aber aus betriebsbedingten Gründen nicht vermeiden lässt, dass die JAV-Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt wird, soll den JAV-Mitgliedern dadurch kein Nachteil entstehen: Du hast dann einen Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung Deines Arbeitsentgelts bzw. Deiner Ausbildungsvergütung (siehe § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 BetrVG).
Das Gesetz verlangt zwei Bedingungen für eine Arbeitsbefreiung.
Die JAV-Mitglieder dürfen nicht anders behandelt werden als die übrigen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden des Betriebs. Aus der JAV-Tätigkeit dürfen also weder Vor- noch Nachteile entstehen (siehe § 78 Satz 2 BetrVG). Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot soll sicherstellen, dass Du als JAV-Mitglied Deine Tätigkeit unabhängig und unparteiisch ausführen kannst.
Mit der Mitgliedschaft in der JAV verpflichtest Du Dich, tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen von Arbeitnehmern für Dich zu behalten und nicht an Externe auszuplaudern (siehe § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG).
Damit Du als JAV-Mitglied Dein Ehrenamt ausüben kannst, benötigst Du eine Menge an Extrawissen. Damit Du dieses auch erhältst, hast Du einen Anspruch auf erforderliche Schulungen, die in Zusammenhang mit Deiner JAV-Tätigkeit stehen.
Genau wie Betriebsratsmitglieder haben auch JAV-Mitglieder einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung dafür ist, dass das Seminar erforderlich ist. Der Schulungsanspruch ermöglicht Dir als JAV-Mitglied also den Besuch von Seminaren, wo Du das lernst, was Du für Deine JAV-Arbeit benötigst – also was für Deine Arbeit als JAV erforderlich ist.
Ob und inwieweit eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind, wird im Einzelfall entschieden.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das JAV-Mitglied muss das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigen und darf noch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Bei den sogenannten Grundlagenseminaren Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I und Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil II kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden. Bei den sogenannten Spezialseminaren kann der Arbeitgeber eine besondere Begründung fordern.
Wie war das nochmal? Was bedeutet das genau? In unserem Lexikon findest Du übersichtlich sämtliche Erklärungen und Verweise zu wichtigen Begriffen aus der JAV-Welt.
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