+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

+++    Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Freitag, den 01.12.2023, von ca. 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu Problemen bei der Anmeldung in "mein ifb" kommen. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Herzlichen Dank!   

Show Close

Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Der Betriebsausschuss: Pflicht für Betriebsratsgremien ab 9 Mitgliedern

Tatkräftige Unterstützung für die Arbeit des Betriebsrats

Veröffentlicht am 04.01.2022
Herr Martin Habermayr
Bei größeren Gremien fallen zahlreiche Aufgaben im Betriebsrat an. Hier unterstützt der Betriebsausschuss. Doch wann ist ein Betriebsausschuss zu bilden? Wie setzt er sich zusammen? Wie erfolgt seine Wahl? Welche Aufgaben hat er? Erfahren Sie hier mehr!

 

Wann ist ein Betriebsausschuss Pflicht?

In Betriebsratsgremien mit neun oder mehr Mitgliedern ist zwingend, also verpflichtend, ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Pflicht kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Wird keiner gebildet, so stellt dies eine Pflichtverletzung des Betriebsrats dar.
Der Betriebsausschuss ist zu Beginn der Amtszeit des Betriebsrats zu bilden. Oft geschieht dies bereits in der konstituierenden Sitzung.

Zusammensetzung und Bildung des Betriebsausschusses

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind von Gesetzes wegen – und damit automatisch – Mitglieder im Betriebsausschuss. 
Dazu kommen noch weitere Betriebsratsmitglieder, je nach Größe des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Bei Betriebsratsgremien mit

  • 9 bis 15 Mitgliedern besteht er aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • bei 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • bei 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern und
  • bei 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

 

Wahl des Betriebsausschusses

Die weiteren Ausschussmitglieder sind

Grundsätzlich erfolgt die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder als Verhältniswahl (also Listenwahl). Geht jedoch nur ein Wahlvorschlag ein, ist eine Mehrheitswahl (also Personenwahl) durchzuführen (§ 27 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG).
Der Betriebsratsvorsitzende ist der Leiter des Wahlvorgangs. Er hat dafür zu sorgen, dass die Stimmabgabe geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die Wahlvorschläge können von jedem Betriebsratsmitglied in mündlicher oder schriftlicher Form eingereicht werden.

 

Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses

Außerdem ist es sinnvoll, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Diese rücken nach, wenn ordentliche Mitglieder des Betriebsausschusses verhindert sind.
 

Wichtig ist dabei:

Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses können nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats sein, nicht jedoch Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

Aufgaben des Betriebsausschusses

Sinn und Zweck der Bildung eines Betriebsausschusses ist die Unterstützung und Arbeitsentlastung des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss hat die im Betriebsratsgremium zu behandelnden Angelegenheiten so vorzubereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Betriebsratsgremium möglich ist.

 

Erledigung der laufenden Geschäfte

In erster Linie hat der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2 BetrVG). 
Zu den laufenden Geschäfte gehören zum Beispiel:

  • die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen
  • die Entgegennahme von Anliegen der Arbeitnehmer
  • die Erledigung des Schriftverkehrs
  • die Organisation des Betriebsratsbüros

Die Wahrnehmung von echten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gehört niemals zu den laufenden Geschäften. Dies bleibt dem Betriebsratsgremium selbst vorbehalten.

 

Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss zusätzlich zu den laufenden Geschäften weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl bei der Willensbildung (also der Beschlussfassung) als auch bei der Willensäußerung (also der Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. 


Beispiel Überstunden: Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung von Überstundenanträgen des Arbeitgebers beauftragen.

Achtung:

Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung darf jedoch nicht so weit gehen, dass der Betriebsausschuss fast alle Aufgaben des Betriebsrats übernimmt. Der „Kernbereich der Mitbestimmung“ muss immer beim Betriebsrat bleiben. 
Unter keinen Umständen darf der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 27 Abs. 2 S. 2, 2. HS. BetrVG) – dies bleibt ausschließlich dem Betriebsratsgremium vorbehalten.

Unser Seminartipp