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Der Betriebsausschuss: Pflicht für Betriebsratsgremien ab neun Mitgliedern

Tatkräftige Unterstützung für die Arbeit des Betriebsrats

Bei größeren Gremien fallen zahlreiche Aufgaben im Betriebsrat an. Hier unterstützt der Betriebsausschuss. Doch wann ist ein Betriebsausschuss zu bilden? Wie setzt er sich zusammen? Und welche Aufgaben hat er? Erfahren Sie hier mehr!

Martin Habermayr |ifb

Stand:  4.1.2024
Lesezeit:  03:00 min

Wann ist ein Betriebsausschuss Pflicht? 

In Betriebsratsgremien mit neun oder mehr Mitgliedern muss ein Betriebsausschuss gebildet werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Pflicht kann nicht durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Wird keiner gebildet, so stellt dies eine Pflichtverletzung des Betriebsrats dar. Der Betriebsausschuss muss zu Beginn der Amtszeit des Betriebsrats gebildet werden. Oft geschieht dies bereits in der konstituierenden Sitzung.

Zusammensetzung und Bildung des Betriebsausschusses

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind von Gesetzes wegen – und damit automatisch – Mitglieder im Betriebsausschuss. Dazu kommen noch weitere Betriebsratsmitglieder; die Anzahl richtet sich nach der Größe des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Bei Betriebsratsgremien mit 

  • 9 bis 15 Mitgliedern besteht er aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern 
  • bei 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern 
  • bei 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern und 
  • bei 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern

Wahl des Betriebsausschusses 

Die weiteren Ausschussmitglieder sind 

  • vom Betriebsrat aus seiner Mitte 
  • in geheimer Wahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 S. 3 BetrVG).  

Grundsätzlich erfolgt die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder als Verhältniswahl (also Listenwahl). Geht jedoch nur ein Wahlvorschlag ein, ist eine Mehrheitswahl (also Personenwahl) durchzuführen (§ 27 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG). 

Der Betriebsratsvorsitzende ist der Leiter des Wahlvorgangs. Er hat dafür zu sorgen, dass die Stimmabgabe geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die Wahlvorschläge können von jedem Betriebsratsmitglied in mündlicher oder schriftlicher Form eingereicht werden.

Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses

Außerdem ist es sinnvoll, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Diese rücken nach, wenn ordentliche Mitglieder des Betriebsausschusses verhindert sind. 
 

Wichtig: 

Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses können nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats sein, nicht jedoch Ersatzmitglieder des Betriebsrats. 
 

Aufgaben des Betriebsausschusses 

Sinn und Zweck der Bildung eines Betriebsausschusses ist die Unterstützung und Arbeitsentlastung des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss hat die Aufgabe, die im Betriebsratsgremium zu behandelnden Angelegenheiten so vorzubereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung in der BR-Sitzung möglich ist. 

Erledigung der laufenden Geschäfte 

In erster Linie hat der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Zu diesen gehören zum Beispiel: 

  • die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen 
  • die Entgegennahme von Anliegen der Arbeitnehmer 
  • die Erledigung des Schriftverkehrs 
  • und die Organisation des Betriebsratsbüros. 

Die Wahrnehmung von echten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gehört niemals zu den laufenden Geschäften. Dies bleibt dem Betriebsratsgremium selbst vorbehalten. 
 

Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses 

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss zusätzlich zu den laufenden Geschäften weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl bei der Willensbildung (also der Beschlussfassung) als auch bei der Willensäußerung (also der Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt.  

Beispiel Überstunden: Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung von Überstundenanträgen des Arbeitgebers beauftragen. 

Achtung: 

Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung darf jedoch nicht so weit gehen, dass der Betriebsausschuss fast alle Aufgaben des Betriebsrats übernimmt. Der „Kernbereich der Mitbestimmung“ muss immer beim Betriebsrat bleiben. Unter keinen Umständen darf der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 27 Abs. 2 S. 2, 2. HS. BetrVG) – dies bleibt ausschließlich dem Betriebsratsgremium vorbehalten. 

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