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In Betriebsratsgremien mit neun oder mehr Mitgliedern ist zwingend, also verpflichtend, ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Pflicht kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Wird keiner gebildet, so stellt dies eine Pflichtverletzung des Betriebsrats dar.
Der Betriebsausschuss ist zu Beginn der Amtszeit des Betriebsrats zu bilden. Oft geschieht dies bereits in der konstituierenden Sitzung.
Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind von Gesetzes wegen – und damit automatisch – Mitglieder im Betriebsausschuss.
Dazu kommen noch weitere Betriebsratsmitglieder, je nach Größe des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Bei Betriebsratsgremien mit
Die weiteren Ausschussmitglieder sind
Grundsätzlich erfolgt die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder als Verhältniswahl (also Listenwahl). Geht jedoch nur ein Wahlvorschlag ein, ist eine Mehrheitswahl (also Personenwahl) durchzuführen (§ 27 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG).
Der Betriebsratsvorsitzende ist der Leiter des Wahlvorgangs. Er hat dafür zu sorgen, dass die Stimmabgabe geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die Wahlvorschläge können von jedem Betriebsratsmitglied in mündlicher oder schriftlicher Form eingereicht werden.
Außerdem ist es sinnvoll, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Diese rücken nach, wenn ordentliche Mitglieder des Betriebsausschusses verhindert sind.
Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses können nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats sein, nicht jedoch Ersatzmitglieder des Betriebsrats.
Sinn und Zweck der Bildung eines Betriebsausschusses ist die Unterstützung und Arbeitsentlastung des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss hat die im Betriebsratsgremium zu behandelnden Angelegenheiten so vorzubereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Betriebsratsgremium möglich ist.
In erster Linie hat der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2 BetrVG).
Zu den laufenden Geschäfte gehören zum Beispiel:
Die Wahrnehmung von echten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gehört niemals zu den laufenden Geschäften. Dies bleibt dem Betriebsratsgremium selbst vorbehalten.
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss zusätzlich zu den laufenden Geschäften weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl bei der Willensbildung (also der Beschlussfassung) als auch bei der Willensäußerung (also der Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt.
Beispiel Überstunden: Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung von Überstundenanträgen des Arbeitgebers beauftragen.
Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung darf jedoch nicht so weit gehen, dass der Betriebsausschuss fast alle Aufgaben des Betriebsrats übernimmt. Der „Kernbereich der Mitbestimmung“ muss immer beim Betriebsrat bleiben.
Unter keinen Umständen darf der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 27 Abs. 2 S. 2, 2. HS. BetrVG) – dies bleibt ausschließlich dem Betriebsratsgremium vorbehalten.
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