Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ist, dass ein Unternehmen mehrere Betriebe hat und an mindestens zwei Standorten ein örtlicher Betriebsrat besteht. Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben, § 47 Abs. 1 BetrVG. Es wäre eine grobe Pflichtverletzung i.S.d § 23 Abs. 1 BetrVG, wenn kein Gesamtbetriebsrat gebildet wird.
Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und wird errichtet, indem die örtlichen Betriebsräte Mitglieder in den GBR entsenden. Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder, jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder, § 47 Abs. 2 BetrVG. Davon abweichend kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Mitgliederzahl des GBR geregelt werden, § 47 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von BR-Mitgliedern in den GBR durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. § 33 Abs. 1 BetrVG). Das heißt, dass der Vorsitzende des örtlichen Betriebsrats nicht automatisch Mitglied im GBR ist.
Die Entsendung erfolgt in der Regel für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten der BR-Mitglieder geltend entsprechend für GBR-Mitglieder, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften enthält, § 51 Abs. 5 BetrVG.
Für jedes Mitglied des GBR ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für das ordentliche Mitglied in den GBR eintritt, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet, § 47 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat kann für jedes von ihm entsandte GBR-Mitglied auch mehrere Ersatzmitglieder bestellen. Als Ersatzmitglied kommen nur ordentliche BR-Mitglieder in Betracht, also keine Ersatzmitglieder des Betriebsrats.
Der GBR hat keine feste Amtszeit, er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft. Der GBR bleibt über die Amtsperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen. Er ist nur dann aufzulösen, wenn insgesamt die Voraussetzung für seine Bildung entfallen.
Auch der Gesamtbetriebsrat braucht zwingend einen Vorsitzenden, sonst ist er nicht handlungsfähig. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens, oder (soweit ein solcher BR nicht besteht) der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs hat die Aufgabe, zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des GBR einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden BR hat die Sitzung zu leiten, bis der GBR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, § 51 Abs. 2 BetrVG. Die Wahl des GBR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt in der Regel für die Dauer ihrer Amtszeit als BR-Mitglied.
Ja, die Mitgliedschaft im GBR erlischt in folgenden Fällen:
Unser Seminartipp
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Die Angelegenheit muss also auf jeden Fall mehrere Betriebe betreffen und zudem muss objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung bestehen (z.B. Einführung eines neuen IT-Systems für das gesamte Unternehmen). Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügt nicht.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet!
Im Bereich der sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist meist der örtliche Betriebsrat zuständig. Im Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten können betriebsübergreifende Regelungen z.B. bei der Personalplanung (§ 95 BetrVG) oder der zentral im Unternehmen durchgeführten Berufsbildung (§ 98 BetrVG) nach unternehmenseinheitlichen Kriterien erforderlich sein, was dann die Zuständigkeit des GBR zur Folge hat. Bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 und 102 BetrVG) ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig. m Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten bestellt der GBR die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG).
Wenn eine Maßnahme des Gesamtbetriebsrats das gesamte Unternehmen oder Teile davon betrifft, erstreckt sich seine Zuständigkeit insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Der GBR ist allerdings nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Angelegenheiten zu regeln, für die nur ein örtlicher Betriebsrat zuständig ist (z.B. Anhörung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung).
Ja, jeder örtliche Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den GBR beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidung, z.B. den Abschluss einer vom GBR ausgehandelten Betriebsvereinbarung, vorbehalten. Wenn der Betriebsrat eine Aufgabe übertragen hat, kann er sie mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder wieder zurücknehmen, § 50 Abs. 2 BetrVG.
Eine Vereinbarung, die der GBR auf Grund der Delegation eines Betriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG mit dem AG abschließt, ist eine Betriebsvereinbarung und keine Gesamtbetriebsvereinbarung!
Viele Regelungen zur Geschäftsführung, die im BetrVG für den örtlichen Betriebsrat festgelegt sind, gelten nach § 51 Abs. 1, 2 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick, die hinsichtlich der Geschäftsführung auch für den GBR gelten:
Ja, bei der Beschlussfassung läuft es im GBR anders als im örtlichen Betriebsrat, jedenfalls hinsichtlich der Stimmengewichtung. Anders als im örtlichen Betriebsrat hat jedes GBR-Mitglied so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtige Arbeitnehmer in der Wählerliste zur letzten BR-Wahl eingetragen sind. Entsendet der örtliche BR mehrere Mitglieder, so stehen ihm diese Stimmen anteilig zu, § 47 Abs. 7 BetrVG.
Die Betriebsräteversammlung ist eine Veranstaltung des GBR, die auf Unternehmensebene stattfindet und die der Betriebsversammlung in den örtlichen Betrieben entspricht. Der GBR lädt dazu die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse der örtlichen Betriebsräte des Unternehmens ein. Die Betriebsräteversammlung ist vom GBR einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG).
Sie planen eine Betriebsräteversammlung? Unser Inhouse-Bereich hilft Ihnen gerne weiter.
Unser Seminartipp
Ein Konzern ist die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen, § 18 Abs. 1 AktG. In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Unterschied zum Gesamtbetriebsrat ist, dass die Bildung eines Konzernbetriebsrat in das Ermessen der Gesamtbetriebsräte gestellt und damit nicht zwingend vorgeschrieben ist.
In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen ausreichend berücksichtigt werden, § 55 Abs. 1 BetrVG.
Für jedes ordentliche Mitglied des Konzernbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für das ordentliche Mitglied in den Konzernbetriebsrat eintritt, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet, § 55 Abs. 2 BetrVG.
Der Konzernbetriebsrat hat wie der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen bleibt.
Ja, die Mitgliedschaft der entsandten Mitglieder erlischt in folgenden Fällen:
Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern im Gesamten oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Der Konzernbetriebsrat ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet!
Der Konzernbetriebsrat ist beispielsweise zuständig, wenn es um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geht, die den Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen den Konzernunternehmen regelt. Ein weiteres Beispiel ist die konzerneinheitliche Regelung der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des Konzerns.
Unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeiten des Konzernbetriebsrats kann jeder Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den Konzernbetriebsrat schriftlich beauftragen, Angelegenheiten für den Gesamtbetriebsrat zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat bestimmt dabei, ob er sich die Entscheidung selbst vorbehält, oder ob der Konzernbetriebsrat die Entscheidung für den Gesamtbetriebsrat treffen soll, § 58 Abs. 2 BetrVG.
Ja, auch der Konzernbetriebsrat braucht einen Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens (oder, soweit ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigen Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens) lädt zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ein.
Unser Seminartipp
Folgende wichtige Bestimmungen, die für die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten, sind auch auf die Geschäftsführung des KBR anzuwenden:
In den KBR entsendet, wie oben beschrieben, jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Daher stehen jedem Mitglied des KBR die Stimmen der Mitglieder des entsendeten GBR je zur Hälfte zu (§ 55 Abs. 3 BetrVG).
Der Beschluss zum Besuch dieses Seminars muss nach geltender Rechtsprechung vom örtlichen Betriebsrat gefasst werden und keinesfalls vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat.
Unser Seminartipp
Es gibt verschiedene strategische Erwägungen, die der örtliche Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat bedenken sollte, wenn es um die Entsendung von Mitgliedern in den GBR bzw. KBR geht.
Eine Überlegung ist, dass die Teilnahme an GBR- bzw. KBR-Sitzungen Zeit in Anspruch nimmt. Diese Zeit steht dann natürlich nicht für das Engagement im örtlichen Betriebsrat zur Verfügung. Wenn ein Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG vollständig freigestellt ist, spricht dies oft dafür, dieses BR-Mitglied in den GBR/KBR zu entsenden.
Dies sollte aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium sein. Denn die Tätigkeit im GBR oder KBR unterscheidet sich doch erheblich von der Arbeit im örtlichen Betriebsrat. Die Abstände zwischen den Sitzungen sind meistens länger, gefragt ist oft ein „langer Atem“ bei gewichtigen Themen und beim Verhandeln auf Distanz. Die Mitglieder im örtlichen Betriebsrat arbeiten viel enger und näher zusammen, so dass vieles auf „kurzem Weg“ erledigt werden kann. Das ist im GBR oder KBR deutlicher schwieriger, auch wenn es die Möglichkeit der digitalen Sitzungen gibt.
Wichtig ist, dass sich das örtliche Gremium dessen bewusst ist. Denn die Arbeit im GBR oder KBR wird oft unterschätzt. Für die entsandten Mitglieder gibt es einen weiteren „Spagat“ zwischen der Arbeit im örtlichen Gremium und der Arbeit im GBR oder KBR zu bewältigen. Hier ist ein gutes „Selbstmanagement“ wichtig; außerdem zielorientiertes Denken und die Fähigkeit, Dinge nicht zu vermischen. Generell ist es wichtig, dass die entsandten BR-Kollegen ein hohes Maß an Vertrauen für ihr Engagement in den überörtlichen Gremien erhalten.