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Die gängigsten Arbeitszeitmodelle im Überblick

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gleitzeit, Schichtarbeit, Vertrauensarbeitszeit und Teilzeit

Veröffentlicht am 20.12.2021
 Es gibt viele verschiedene Arbeitszeitmodelle. Die wohl gängigsten sind Gleitzeit, Schichtarbeit, Vertrauensarbeitszeit und Teilzeitarbeit. Wo liegen die Vor-, wo die Nachteile dieser Modelle? Und wie weit reicht hier die Mitbestimmung des Betriebsrats? Im Folgenden finden Sie einige nähere Ausführungen zu diesen gängigsten Arbeitszeitmodellen.
 

Gleitzeit

Bei der Gleitzeit gibt es in der Regel Zeitfenster, in denen ein Arbeitnehmer auf jeden Fall arbeiten muss (sogenannte Kernzeit, zum Beispiel von 9 bis 14 Uhr). Außerhalb dieser Kernzeit kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen, wann er mit der Arbeit beginnt oder aufhört. 
Die Gleitzeit, bei der es noch einige weitere Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um sie noch flexibler zu machen, bietet einige Vorteile für Arbeitnehmer und den ganzen Betrieb, nämlich:

  • Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Die Mitarbeiter sind so in der Regel ausgeglichener, motivierter und leistungsfähiger.
  • Eine bessere Anpassung der Arbeitszeiten an den persönlichen Zeit-Bio-Rhythmus. Es gibt Menschen, die morgens leistungsfähiger sind als am Nachmittag und umgekehrt.
  • Arbeitnehmer können leichter Verkehrsstoßzeiten umgehen oder stehen nicht so sehr unter zeitlichem Druck und damit Stress, wenn sie einmal im Berufsverkehr stecken bleiben und kommen entspannter im Unternehmen an.
  • Eine größere Motivation durch mehr Selbstbestimmung des Arbeitstages.

Zu beachten kann auf der anderen Seite sein, dass durch das höhere Maß an zeitlicher Flexibilität der Mitarbeiter die Abstimmung und Kommunikation mit Kollegen eine größere Bedeutung erlangt, damit es beispielsweise zu keinen unnötigen Verzögerungen bei Projekten kommt. 
Mehr Details zu den Gestaltungsmöglichkeiten und Ihren Mitbestimmungsrechten und Einflussmöglichkeiten als Betriebsrat bei der Gleitzeit lesen Sie in unserem Betriebsratslexikon zu „Flexiblen Arbeitszeiten“.

Lexikon

Flexible Arbeitszeitmodelle

Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter

Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.

In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.

Schichtarbeit

Einfach gesagt liegt Schichtarbeit dann vor, wenn sich Beginn und Ende der Arbeitszeit in der Regel außerhalb der Standardzeiten (9 bis 17 Uhr) bewegen und Beginn und Ende der Arbeitszeit wechseln. 
Bei der praktischen Dienstplangestaltung sind arbeitsmedizinische Erkenntnisse der letzten Jahre zu berücksichtigen, weshalb sich die verschiedenen Schichtplanmodelle in den letzten Jahren auch gewandelt haben. Diese Erkenntnisse sollte jeder Betriebsrat kennen.

Mehr Details zu den Gestaltungsmöglichkeiten und Ihren Mitbestimmungsrechten und Einflussmöglichkeiten als Betriebsrat lesen Sie in unserem Betriebsratslexikon zur „Schichtarbeit“. 
 

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Vertrauensarbeitszeit

Die Vertrauensarbeitszeit bietet den Arbeitnehmern wohl das höchste Maß an Flexibilität. Sie ist in den letzten Jahren aber auch sehr in Verruf geraten, nicht nur bei Betriebsräten.
Die Vertrauensarbeitszeit macht die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes über zulässige Höchstarbeitszeiten etc. aber nicht obsolet, genauso wenig wie eine Regelung im Arbeitsvertrag zum Arbeitszeitumfang.
Sie sagt im Prinzip nur, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit nicht mehr an bestimmte Zeitfenster gebunden ist, sondern grundsätzlich mit seiner Arbeit beginnen und aufhören kann, wann er will. So bedeutet es eben auch nicht, dass die Arbeitszeit nicht mehr erfasst werden soll oder muss. Der Arbeitgeber hat die Verantwortung an die Erfassung der Arbeitszeit nur an den Arbeitnehmer delegiert. 

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18 - CCOO) wurde viel darüber diskutiert, ob die Vertrauensarbeitszeit als Arbeitszeitmodell nicht sogar obsolet bzw. unzulässig geworden ist. 
Aus meiner Sicht kommt es für die Beantwortung dieser Frage vor allem darauf an, wie die Vertrauensarbeitszeit ausgestaltet ist. Verzichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit lediglich auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, schließt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Fortbestehen der Vertrauensarbeitszeit als Arbeitszeitmodell nicht aus. 

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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist immer dann gegeben, wenn weniger als Vollzeit gearbeitet wird bzw. werden soll. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Seit dem 01.09.2019 gibt es für Mitarbeiter neben der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) immer schon bestehenden Möglichkeit die Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren, auch die Möglichkeit dies nur befristet für einen bestimmten Zeitraum zu tun (sog. Brückenteilzeit, § 9a TzBfG). 

Weitere Regelungen zu Teilzeitarbeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie zum Beispiel Eltern (Elternteilzeit, § 15 BEEG), können in Spezialgesetzen geregelt sein.

Für weitere Details zum Thema Teilzeitarbeit und Ihre Rolle als Betriebsrat in dem Zusammenhang, lesen Sie in unserem Betriebsratslexikon zur „Teilzeitarbeit".

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