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Den Begriff der Behinderung definiert § 2 SGB IX als:
Durch die Formulierung mit der Inbezugnahme der Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und den Umweltfaktoren ist der Behinderungsbegriff an die UN-Behindertenrechtskommission (UN-BRK) angepasst.
Nach dem Wechselwirkungsansatz der UN-BRK manifestiert sich die Behinderung erst durch gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt. Dabei stoßen Menschen mit Behinderungen nicht nur auf bauliche und technische Barrieren, sondern auch auf kommunikative Barrieren und andere Vorurteile. Zu den einstellungsbedingten Barrieren gehören vor allem Vorurteile oder Ängste, die Menschen mit Behinderungen beeinträchtigen. Zu den umweltbedingten Barrieren gehören vor allem bauliche Barrieren wie ein barrierefreier Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr und zu öffentlichen und privaten Gebäuden.
Der Hinweis auf die Sinnesbeeinträchtigung führt nicht zu einer Ausweitung des Behinderungsbegriffs, denn er ist dem Wortlaut der UN-BRK nachgebildet und wurde bereits früher inhaltlich unter das Merkmal der „körperlichen Beeinträchtigung“ eingeordnet. Die Änderung dient nur der Rechtsklarheit.
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Der Begriff der Schwerbehinderung wird in § 2 Abs. 2 SGB IX definiert.
Die Definition der Gleichstellung wird in § 2 Abs. 3 SGB IX umschrieben.
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Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes gefährdet bzw. die Erlangung eines solchen erschwert wird. Schließt ein Arbeitgeber z.B. eine gesamte Abteilung, so sind sämtliche Arbeitnehmer der Abteilung davon betroffen, unabhängig von einem Grad der Behinderung. Gleichgestellte Arbeitnehmer genießen in diesem Fall keinen besonderen Schutz.
Jeder behinderte Mensch hat einen bestimmten Grad der Behinderung – kurz GdB genannt. Der GdB gibt Auskunft darüber, wie schwer eine Behinderung ist. Er ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Dabei bezieht sich der GdB auf die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. So kann aus der Höhe des GdB nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
Die Höhe des GdB sagt nichts darüber aus, ob ein behinderter Mensch für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet oder ungeeignet ist! Je höher der Wert des GdB ist, desto stärker ist eine Person durch ihre Behinderung beeinträchtigt. Der GdB wird, abgestuft nach Zehnergraden, von 20 bis 100 festgestellt.
Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten Menschen als schwerbehindert. Maßgebend für die Bestimmung des GdB sind „versorgungsmedizinische Grundsätze“. Darin enthalten sind unter anderem Tabellen, in denen bestimmten Behinderungen einzelne GdB-Werte zugewiesen sind. Die dort aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den vorgegebenen Tabellenwerten mit einer Begründung hinsichtlich der Besonderheiten im jeweiligen Fall abgewichen werden. Diese Grundsätze sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) niedergeschrieben.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei dürfen jedoch die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. So wird beispielsweise geprüft, wieweit die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen voneinander unabhängig sind, sich überschneiden oder sich eine Beeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt. Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die „nur“ einen GdB von 10 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 wird vielfach nicht auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung geschlossen.
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Bei Anträgen auf Feststellung des Grades der Behinderung soll die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX den Betroffenen unterstützen.
Eine grundlegende Basis für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertreter ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen. Damit bekommen Sie einen Überblick über den zu betreuenden Personenkreis. Darüber hinaus dient das Verzeichnis als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten bei der SBV-Wahl.
Das Verzeichnis
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Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
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Führt der Arbeitgeber kein Verzeichnis, führt er es nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder legt er es den Behörden nicht rechtzeitig vor, dann handelt er ordnungswidrig. Dies kann ein Bußgeld zur Folge haben (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).
Eine eigene Kopie des Verzeichnisses hat der Arbeitgeber auch der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebs- bzw. Personalrat und dem Inklusionsbeauftragten zu übermitteln. Denn sie alle haben gemäß ihrer gesetzlichen Aufgabe zu überwachen, dass der Arbeitgeber seine zugunsten schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt, § 163 Abs.2 SGB IX. Verweigert der Arbeitgeber die Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses, kann diese von der Schwerbehindertenvertretung vor dem Arbeitsgericht einklagt werden.
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Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.