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Ihr ifb-Team
Die Schwerbehindertenvertretung ist oft der erste Kontakt, wenn sich die behinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen mit dem Thema Rente beschäftigen.
Die Rentenproblematik ist rechtlich äußerst komplex und jeder Einzelfall ist anders zu beurteilen. Daher sollten Vertrauenspersonen hier lediglich als „Weichensteller“ auftreten und keinesfalls den Eindruck einer Rentenberatung vermitteln.
Allem voran steht die Frage, welche Rentenarten es für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt. § 33 SGB VI listet in einer Übersicht alle Rentenarten des SGB VI auf:
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das sogenannte Antragsprinzip: Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden nur auf Antrag bewilligt (§ 19 Satz 1 SGB IV).
Der Versicherte muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Willenserklärung abgeben, aus der ersichtlich wird, dass er eine Rente beziehen möchte. Der Versicherte muss die Deutsche Rentenversicherung in die Situation versetzen, zu erkennen, dass er eine Leistung gezahlt haben möchte und nun die Prüfung dieses Anspruchs sowie die abschließende Bewilligung begehrt. Der Rentenantrag setzt das Rentenverfahren in Gang (sog. verfahrensauslösende Wirkung, vgl. § 115 SGB VI).
Der Versicherte kann sich z.B. wenden an:
Nein, es genügt, dass der Versicherte seinen Willen zum Ausdruck bringt, Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung erhalten zu wollen.
So blumig der obige Antrag formuliert ist: Es empfiehlt sich, gleich die Formularanträge der DRV zu verwenden, da die Deutsche Rentenversicherung zur Prüfung des Leistungsbegehrens sehr viele Informationen benötigt. Hier findet sich das Antragsmuster der DRV.
Nach §§ 236a SGB VI, 37 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise heraufgesetzt, beginnend mit dem Jahrgang 1952 von bisher 63 auf 65 Jahre. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme stufenweise von bisher 60 auf 62 Jahre heraufgesetzt.
Der Versicherte muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente allerdings Rentenabschläge in Höhe von 0,3% pro Monat der früheren Inanspruchnahme hinnehmen. Die Höhe der Rentenabschläge ist begrenzt auf maximal 10,8%.
Für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch anerkannt sein, so der Wortlaut des Gesetzes. Es muss also eine offizielle Feststellung der Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde vorliegen.
Die Schwerbehinderung wird nachgewiesen durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen aktuellen Leistungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Achtung: Die Behördenzuständigkeit kann sich je Bundesland unterscheiden.
Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen. Entfällt sie nach dem Rentenbeginn wieder, so hat das keinen Einfluss auf den Rentenanspruch.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate) werden grundsätzlich alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Dazu zählen:
Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese kann als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen.
Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt.
Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Hierbei gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Es wird geprüft, inwieweit die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann, damit der Lebensunterhalt selbst bestritten wird. Die Rente richtet sich also nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:
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Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.