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Das Thema Rente bewegt (schwer-)behinderte Menschen besonders!

Regelaltersgrenze und Erwerbsminderungsrente: So kann die Schwerbehindertenvertretung unterstützen

Das Thema Rente treibt gerade (schwer-)behinderte Arbeitnehmer besonders um: Aufgrund ihrer Einschränkungen ist es ihnen oftmals nicht möglich, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen hier oft vor besonderen Herausforderungen und Fragen: Ist die Erwerbsminderungsrente eine Alternative? Reicht meine Rente zum Leben? Was muss ich tun? Bei diesen und weiteren Fragen für das Leben nach der Berufstätigkeit kann eine Schwerbehindertenvertretung unterstützend tätig werden.

Die Schwerbehindertenvertretung ist keine Rentenberatung!

Die Schwerbehindertenvertretung ist oft der erste Kontakt, wenn sich die behinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen mit dem Thema Rente beschäftigen. 

Wichtig!  

Die Rentenproblematik ist rechtlich äußerst komplex und jeder Einzelfall ist anders zu beurteilen. Daher sollten Vertrauenspersonen hier lediglich als „Weichensteller“ auftreten und keinesfalls den Eindruck einer Rentenberatung vermitteln. 

Was kann die SBV tun?

  • Sensibilisieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen für das Thema Rente und machen Sie es zum Thema auf der Schwerbehindertenversammlung. Nehmen Sie Kontakt auf zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor Ort. Vielleicht kann ein Vertreter auf der Versammlung einen kurzen Vortrag halten? 
  • Fragen rund um die Rente in der SBV-Sprechstunde? Machen Sie den Kollegen klar: Hier ist fachlicher Rat zwingend erforderlich! Entweder man holt sich Unterstützung bei einem unabhängigen Rentenberater oder wählt die Beratung der DRV, die in jeder größeren Stadt angeboten wird. Nähere Infos finden Sie unter: www.deutsche-rentenversicherung.de
  • Ein gepflegter, lückenloser „Renten-Lebenslauf“ ist Pflicht! Unterstützen Sie Ihre Kollegen dabei: Ausbildungszeiten? Erziehungs- und Pflegezeiten? Arbeitslosigkeit? Alle Zeiten sollten dokumentiert werden. Die gute Nachricht: Auch hier unterstützen die Beratungsstellen der DRV. 

Erstinformation für Ratsuchende: Grundwissen für die SBV rund um das Thema Rente

Grundwissen der SBV rund um das Thema Rente

Allem voran steht die Frage, welche Rentenarten es für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt. § 33 SGB VI listet in einer Übersicht alle Rentenarten des SGB VI auf: 

Wie stellen schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Rentenantrag?

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das sogenannte Antragsprinzip: Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden nur auf Antrag bewilligt (§ 19 Satz 1 SGB IV).

Der Versicherte muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Willenserklärung abgeben, aus der ersichtlich wird, dass er eine Rente beziehen möchte. Der Versicherte muss die Deutsche Rentenversicherung in die Situation versetzen, zu erkennen, dass er eine Leistung gezahlt haben möchte und nun die Prüfung dieses Anspruchs sowie die abschließende Bewilligung begehrt. Der Rentenantrag setzt das Rentenverfahren in Gang (sog. verfahrensauslösende Wirkung, vgl. § 115 SGB VI).

Wo kann der Versicherte den Rentenantrag stellen?

Der Versicherte kann sich z.B. wenden an: 

  • Versichertenberater der DRV. Versichertenberater sind ehrenamtlich tätig. Sie sind selbst Versicherte der DRV und kümmern sich nach Feierabend um die Anliegen der Versicherten und sind „Helfer in der unmittelbaren Nachbarschaft“. Sie geben kostenlos Auskünfte und Tipps rund um das Thema Rente und bieten Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare der Alters-, Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten an. Deutschlandweit sind ca. 2.600 ehrenamtliche Versichertenberater tätig. Welcher Versichertenberater für den Versicherten zuständig ist, lässt sich herausfinden in den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV, auf der Homepage der DRV oder beim kostenlosen Service-Telefon der DRV unter der Telefonnummer 0800/1000 480 70.  
  • Versicherungsämter/Gemeindebehörden 
  • Sozialverbände (SoVD, VdK) 
  • Rentenberater (vgl. Bundesverband der Rentenberater) 
  • Spezialisierte Rechts- und Fachanwälte 

Muss der Rentenantrag eine bestimmte Form haben?

Nein, es genügt, dass der Versicherte seinen Willen zum Ausdruck bringt, Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung erhalten zu wollen. 

SBV-Tipp!

So blumig der obige Antrag formuliert ist: Es empfiehlt sich, gleich die Formularanträge der DRV zu verwenden, da die Deutsche Rentenversicherung zur Prüfung des Leistungsbegehrens sehr viele Informationen benötigt. Hier findet sich das Antragsmuster der DRV.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Nach §§ 236a SGB VI, 37 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 

  • das 63. Lebensjahr vollendet haben, 
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und 
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 

Welche Altersgrenze gilt, wann wird sie erreicht?

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise heraufgesetzt, beginnend mit dem Jahrgang 1952 von bisher 63 auf 65 Jahre. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme stufenweise von bisher 60 auf 62 Jahre heraufgesetzt. 

Der Versicherte muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente allerdings Rentenabschläge in Höhe von 0,3% pro Monat der früheren Inanspruchnahme hinnehmen. Die Höhe der Rentenabschläge ist begrenzt auf maximal 10,8%. 

Ist die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch wichtig?

Für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch anerkannt sein, so der Wortlaut des Gesetzes. Es muss also eine offizielle Feststellung der Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde vorliegen. 

Die Schwerbehinderung wird nachgewiesen durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen aktuellen Leistungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Achtung: Die Behördenzuständigkeit kann sich je Bundesland unterscheiden. 

Wichtig!

Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen. Entfällt sie nach dem Rentenbeginn wieder, so hat das keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. 

Wie werden die 35 Jahre Wartezeit erfüllt?

Auf die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate) werden grundsätzlich alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Dazu zählen:  

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),  
  • Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI; Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten), 
  • Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI),  
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI),  
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI),  
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI). 

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese kann als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen.  

Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt.  

Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Hierbei gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Es wird geprüft, inwieweit die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann, damit der Lebensunterhalt selbst bestritten wird. Die Rente richtet sich also nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit: 

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