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Die Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Wichtige Information für Vertrauenspersonen

Gisela Scholz
Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Schwerbehindertenvertretung sind im SBV IX geregelt. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob die Vertrauensperson in der Privatwirtschaft („Betriebe“) oder in der öffentlichen Verwaltung („Dienststelle“) tätig ist.

 
 

Was die Schwerbehindertenvertretung beachten muss!

Für die Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst gibt es folgendes zu beachten: 

  • Im öffentlichen Dienst heißt die Interessenvertretung Personalvertretung; die rechtlichen Grundlagen werden im Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. in den landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen geregelt. Diese Unterscheidung wird beispielsweise relevant bei § 179 Abs.3 SGB IX: Danach hat die Vertrauensperson (in der öffentlichen Verwaltung) die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrates. 
  • Im öffentlichen Sektor wird das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch Tarifverträge des Bundes bzw. der Länder und Kommunen oder einzelner Sparten (z.B. im Gesundheitswesen) geregelt; wo keine Spezialregelungen vorliegen, greift das allgemeine Arbeitsrecht wie in der Privatwirtschaft. Tarifrechtliche Regelungen räumen den Beschäftigten oftmals weiterreichende Rechte (Urlaub, Zusatzversorgung) ein. 
  • Im SGB IX werden öffentlichen Arbeitgebern in Einzelfällen besondere Pflichten auferlegt; so beispielsweise in § 165 SGB IX, wonach schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn ihnen nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.  

Wichtig! 

Die Vielzahl der tariflichen und personalvertretungsrechtlichen Sonderregelungen machen es unmöglich, diese hier umfassend abzubilden. Daher beschränken sich die Darstellungen auf die Regelungen in der Privatwirtschaft. Schwerbehindertenvertreter aus öffentlichen Verwaltungen werden regelmäßig mit den hier vorgestellten Informationen ihre Arbeit rechtssicher ausführen können. 

SBV-Tipp!

Vertrauenspersonen aus dem öffentlichen Dienst sollten sich die für ihre Dienststelle einschlägigen Tarifverträge besorgen und diese im Hinblick auf Besonderheiten für schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer und besondere Pflichten des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang überprüfen. 

Forum und Rechtsprechung

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SBV-Rechtsprechung

Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt. 

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