Personalvertretung und Personalvertretungsrecht
Für die Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst gibt es folgendes zu beachten:
Im öffentlichen Dienst heißt die Interessenvertretung Personalvertretung; die rechtlichen Grundlagen werden im Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. in den landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen geregelt. Diese Unterscheidung wird beispielsweise relevant bei § 179 Abs.3 SGB IX: Danach hat die Vertrauensperson (in der öffentlichen Verwaltung) die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrates.
Tarifverträge
Im öffentlichen Sektor wird das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch Tarifverträge des Bundes bzw. der Länder und Kommunen oder einzelner Sparten (z.B. im Gesundheitswesen) geregelt; wo keine Spezialregelungen vorliegen, greift das allgemeine Arbeitsrecht wie in der Privatwirtschaft. Tarifrechtliche Regelungen räumen den Beschäftigten oftmals weiterreichende Rechte (Urlaub, Zusatzversorgung) ein.
Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber
Im SGB IX werden öffentlichen Arbeitgebern in Einzelfällen besondere Pflichten auferlegt; so beispielsweise in § 165 SGB IX, wonach schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn ihnen nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Wichtig: Die Vielzahl der tariflichen und personalvertretungsrechtlichen Sonderregelungen machen es unmöglich, diese hier umfassend abzubilden. Die Informationen zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) aus der Privatwirtschaft können auch den Schwerbehindertenvertretern im öffentlichen Dienst helfen, ihre Arbeit rechtssicher zu erledigen.
SBV-Tipp!
Vertrauenspersonen aus dem öffentlichen Dienst sollten sich die für ihre Dienststelle einschlägigen Tarifverträge besorgen und diese im Hinblick auf Besonderheiten für schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer und besondere Pflichten des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang überprüfen.