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Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer des Betriebes. In der öffentlichen Verwaltung nimmt die Personalvertretung diese Rolle ein. Die rechtlichen Regelungen finden sich auf Bundesebene im Bundespersonalvertretungsgesetz, auf Länderebene in den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen. Im Folgenden sind die Ausführungen auf die privatwirtschaftliche Situation in Betrieben ausgerichtet).
Tipp: Hier erfahren Sie mehr zu der Sondersituation im öffentlichen Dienst.
Der Betriebsrat setzt sich in der Regel aus einem Gremium von mehreren gewählten Arbeitnehmern zusammen. Die Anzahl seiner Mitglieder hängt von der Zahl der regelmäßig in dem Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer ab. Die Betriebsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und fassen gemeinsam Beschlüsse.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsrecht geregelt. Zu seinen allgemeinen Aufgaben gehört es, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Normen zu überwachen. Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Zudem hat er Anregungen der Arbeitnehmer, die berechtigt erscheinen, an den Arbeitgeber heranzutragen und durch Verhandlungen auf eine Erledigung hinzuwirken.
Wie die Schwerbehindertenvertretung ist auch der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet, die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in den Betrieben zu vertreten. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen obliegenden Pflichten auch erfüllt werden, § 80 BetrVG, § 176 SGB IX.
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind voneinander unabhängige Interessenvertretungen im Betrieb. Keine kann der anderen Weisungen erteilen oder ist ihr gegenüber Rechenschaft schuldig. Sie profitieren jedoch von der engen Zusammenarbeit, die ihnen gesetzlich in § 182 SGB Abs. 2 SGB IX auferlegt ist: Beide bringen unterschiedliche Beteiligungsrechte ein, die sich gegenseitig optimal zum Wohl der behinderten Kolleginnen und Kollegen ergänzen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf den Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht. Eine Teilnahmepflicht besteht hingegen nicht.
Das Teilnahmerecht umfasst auch Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber.
Die Schwerbehindertenvertretung ist jeweils rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine fehlende Ladung wie auch die Nichtteilnahme der Schwerbehindertenvertretung hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
Ein Recht auf Einberufung einer Betriebsratssitzung steht der Schwerbehindertenvertretung nicht zu. Sie kann allerdings beantragen, Angelegenheiten, welche einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Die Vertrauensperson nimmt beratend an den Sitzungen teil. Sie hat das Recht, ihren Standpunkt zu vertreten, wozu ihr das Wort zu erteilen ist. Dieses Beratungsrecht ist umfassend, so dass keine Beschränkung auf Fragen der schwerbehinderten Beschäftigten besteht.
Ein Stimmrecht hat die Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht – selbst dann nicht, wenn eine Angelegenheit besonders die schwerbehinderten Menschen betrifft. Allerdings spricht nichts gegen die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung während der Abstimmung.
Stellt ein Betriebsratsbeschluss nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Menschen dar, so kann die SBV die Aussetzung des Beschlusses beantragen (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und § 35 BetrVG).
Im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson an der Sitzungsteilnahme (durch Abwesenheit, Befangenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben) kann ihr Stellvertreter teilnehmen und ist hierfür zu laden. Ist die Vertrauensperson zugleich Betriebsratsmitglied und nimmt sie an der Sitzung teil, so ist keine tatsächliche Verhinderung anzunehmen. Der Ausübung beider Ämter in der Sitzung steht nichts entgegen. Die Vertrauensperson kann sich als solche und als Betriebsratsmitglied äußern. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen. Für diesen Fall ist ein Ersatzmitglied des Betriebsrats zu der Betriebsratssitzung zu laden, die SBV nimmt „nur noch“ in der Rolle der Vertrauensperson an der Sitzung teil.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss (WA) zu bilden. Dieser:
Das Teilnahmerecht der SBV an den Sitzungen des WA bietet die Chance:
Das Teilnahmerecht ergibt sich aus § 178 Abs. 4 SGB IX. Hier sind zwei Varianten zu unterscheiden:
Ja, hier gibt es einen eigenen Schulungsanspruch. Das bestätigen die folgenden beiden Gerichtsurteile:
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl an Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist gesetzlich vorgeschrieben. Mitglieder sind demnach der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.
Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. So bietet diese Institution allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Das Gesetz schreibt mindestens einmal vierteljährlich eine Ausschusssitzung vor. Mögliche Themen sind zum Beispiel:
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der ASA arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.
Die Teilnahme an den ASA-Sitzungen bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen und deren Arbeitsplatzgestaltung.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung eingeladen werden. Sie kann Angelegenheiten, die Einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.
Damit die Schwerbehindertenvertretung ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den ASA-Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehört in erster Linie grundlegendes Wissen zu den zuständigen Akteuren im Betrieb und ihren jeweiligen Aufgabenfeldern sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.
Das enge Zusammenwirken mit dem Betriebsarzt ist für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sehr wichtig, um schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen bestmöglich unterstützen zu können. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Bei behinderten Mitarbeitern sieht das Gesetz außerdem ausdrücklich vor, dass der Betriebsarzt für Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zuständig ist (§ 3 Abs. 1 ASiG). So spielt er eine wichtige Rolle bei der behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen. Auch in Fragen der Prävention kann der Betriebsarzt für die Schwerbehindertenvertretung ein nützlicher Ansprechpartner sein. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist der Betriebsarzt zudem vom Arbeitgeber hinzuzuziehen, um bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu beraten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter
Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.
Ist der Nachweis weiterer gesundheitlicher Merkmale Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche geltend machen zu können, werden diese Feststellungen durch das Versorgungsamt getroffen (§ 152 Abs. 4 SGB IX).
Das Versorgungsamt ist zudem für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 152 Abs. 5 SGB IX).
Tipp: Einen Überblick der Versorgungsämter finden Sie hier.
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Die Rehabilitationsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen werden in § 4 Abs. 1 SGB IX beschrieben. Nach § 5 SGB IX sind diese in einzelne Leistungsgruppen unterteilt. § 6 Abs. 1 SGB IX nennt die Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe.
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten.
Tipp: Einen Überblick über die Rehabilitationsträger finden Sie hier.
In § 32 SGB IX ist die sogenannte unabhängige ergänzende Teilhabeberatung als zusätzliche Beratungsstelle für behinderte Menschen aufgeführt (EUTB).
Im Rahmen dieser ergänzenden sowie kostenfreien unabhängigen Teilhabeberatung wird vor allem die Beratung durch Menschen mit Behinderungen für Menschen mit Behinderung in den Fokus gestellt (sogenanntes „Peer Counseling“). Dabei sind „Peers“ Personen aus einer Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Erfahrungen. Die Beratung erfolgt bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen und unabhängig von den Leistungsträgern und Leistungserbringern.
Diese ergänzende Beratung soll neutral, überparteilich und nur dem Betroffenen gegenüber verpflichtet sein. Die Beratung umfasst alle Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und informiert über mögliche Leistungsansprüche nach den Sozialgesetzbüchern, zu Ansprechpartnern und den zuständigen Rehabilitationsträgern.
Auch wenn die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung überwiegend im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen erfolgen soll, ist eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Beratungsangebotes im gesamten Reha- bzw. Teilhabeprozesses möglich. Dies gilt insbesondere auch für die Teilhabeplanung.
Die unabhängige Beratung besteht neben dem gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger (vgl. § 12 SGB IX). Die Ratsuchenden sollen so eine wirklich freie Entscheidung zwischen den Beratungsstellen treffen können.
Tipp: Einen Überblick über die Stellen der EUTB finden Sie hier.
Die Agenturen für Arbeit als regionale Ebene der Bundesagentur für Arbeit haben in Hinblick auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen drei Aufgabengebiete:
Sie sind zuständig für die Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III), sie fungieren als Rehabilitationsträger und zu ihren Aufgaben gehört die Durchführung des dritten Teils des SGB IX, insbesondere § 187 SGB IX.
§ 187 SGB IX enthält Aufgaben rund um die berufliche Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. So beraten die Arbeitsagenturen zum Beispiel die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen; sie sind zuständig für die Gleichstellung und sie überwachen die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Für die Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Arbeitsagenturen eigens besondere Stellen eingerichtet.
Tipp: Einen Überblick über die Agenturen für Arbeit finden Sie hier.
Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Menschen und deren Arbeitgebern. Es sorgt vor allem dafür, Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen.
Die Kernaufgaben der Integrationsämter sind in § 185 SGB IX geregelt. Dazu gehört die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (d.h. die fachliche Beratung und finanzielle Förderung von Arbeitgebern und schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen), die Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe.
Die Leistungen des Integrationsamtes ergänzen die Leistungen der Rehabilitationsträger. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen, § 190 Abs. 2 SGB IX.
Tipp: Einen Überblick über die Integrationsämter finden Sie hier.
Die Integrationsfachdienste (§§ 192 ff. SGB IX) sind Dienste mit besonderem Fachpersonal, die im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen beteiligt werden.
Zu ihren Aufgaben gehören in erster Linie die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung. Konkret sind sie unter anderem (vgl. im Einzelnen § 193 SGB IX) zuständig für:
Zielgruppe der Integrationsfachdienste sind vorrangig besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes spezielle Unterstützung benötigen. Insbesondere gehören hierzu schwerbehinderte Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen, Sinnesbehinderte, aber auch Menschen mit schweren Körper- oder Mehrfachbehinderungen.
Die Sachbearbeiter in den jeweiligen Behörden können wertvolle Unterstützung leisten und verfügen auch über rechtliches Hintergrundwissen. Scheuen Sie sich daher nicht, bei praktischen oder rechtlichen Fragen mit dem jeweiligen Ansprechpartner in den Behörden vor Ort Kontakt aufzunehmen! Diesen Service können Sie in Ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung in Anspruch nehmen.
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Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.