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Ihr ifb-Team
Die Schwerbehindertenvertretung hat eine eigenständige Stellung im Betrieb bzw. der Dienststelle inne und führt ihre Amtstätigkeit frei von Weisungen aus. Das Amt versteht sich als Ehrenamt, so dass dafür keine zusätzliche Vergütung erfolgt (§ 179 Abs. 1 SGB IX).
Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 179 Abs. 2 SGB IX). Damit soll die Unabhängigkeit der Amtsführung einer Schwerbehindertenvertretung gewährleistet werden.
Die Schwerbehindertenvertretung besitzt gegenüber dem Arbeitgeber den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGBIX).
Eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson ist während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit grundsätzlich unwirksam (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Zulässig ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG, der Personalrat nach § 86 BPersVG vorher zugestimmt hat.
Die Vertrauensperson wird von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts bzw. der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie im Rahmen ihres Amtes tätig werden will. Sie selbst prüft, ob die Arbeitsversäumnis zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist aber verpflichtet, sich ordnungsgemäß beim unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden.
In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch vollständig und pauschal von ihrer regulären Arbeitspflicht freigestellt (§ 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Auch eine teilweise Freistellung ist möglich. Unter dem Grenzwert von 100 kann auch eine Freistellung auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betrieblichen Gründen (z.B. Beratung in Schichtbetrieben) außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat die Vertrauensperson Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge (sogenannter Freizeitausgleich, § 179 Abs. 6 SGB IX).
Ohne Wissen keine SBV-Arbeit! In der Regel fehlt der Vertrauensperson das notwendige Hintergrundwissen, um ihr Amt zielführend ausüben zu können. Umso wichtiger ist es, dass sie zeitnah nach Übernahme ihres Amtes als Schwerbehindertenvertretung entsprechende Seminare besucht.
Die Vertrauensperson wird für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Die Richter stellten hier unmissverständlich klar, dass eine sinnvolle SBV-Arbeit ohne das entsprechende Wissen nicht möglich ist. Besonders hervorgehoben wird die Sondersituation der Schwerbehindertenvertretung: Sie handelt als „Einzelkämpfer“ und hat keinen regelmäßigen Austausch, anders als z.B. das Betriebsratsgremium. Umso wichtiger sind die Schulungen, um in wertvollen Erfahrungsaustausch mit Kollegen treten zu können.
(LAG Berlin vom 19.05.1988, Az. 4 Sa 14/88)
Auf unserer Startseite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stellvertretung.
Die durch die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, soweit diese für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Bei öffentlichen Arbeitgebern ist laut dem neuen Bundesteilhabegesetz zu beachten, dass die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend gelten (§ 179 Abs. 8 SGB IX). Davon umfasst sind auch die Kosten einer Bürokraft in erforderlichem Umfang (§ 179 Abs. 8 SGB IX).
Die Kosten müssen verhältnismäßig sein. Das heißt, sie müssen jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen.
Die Räume und der Geschäftsbedarf (z.B. Computer, Telefon, Möbel), die der Arbeitgeber dem Betriebs- bzw. Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 179 Abs. 9 SGB IX).
Unser Seminartipp
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Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.