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Die SBV wird in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer (§ 177 Abs. 1 SGB IX, § 151 Abs. 3 SGB IX) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die gewählte Vertrauensperson muss dabei selbst nicht (schwer-)behindert oder gleichgestellt sein.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach der Wahlordnung (SchwbVWO). Die Amtszeit beträgt vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.
Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter
Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.
Damit die Interessenvertretung lückenlos erfolgen kann – auch bei Urlaub oder Krankheit der Vertrauensperson – muss wenigstens ein stellvertretendes SBV-Mitglied gewählt werden. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach.
Mehr Wissen rund um die Stellvertretung finden Sie in unserem Leitfaden für die Stellvertretung der SBV.
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Die Aufgaben der SBV sind in § 178 SGB IX umrissen: Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Zu Ihren Kernaufgaben gehören:
Tiefergehende Erläuterungen zu den Aufgaben einer SBV finden Sie in unserem Leitfaden zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung.
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Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, besitzt die Schwerbehindertenvertretung umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte (§ 178 Abs.2 SGB IX). Der Arbeitgeber muss die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen bzw. die schwerbehinderten Arbeitnehmer als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er muss ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen. Wird die Schwerbehindertenvertretung – entgegen der Anhörungspflicht – bei einer Entscheidung nicht beteiligt, kann sie verlangen, dass die Entscheidung für die Dauer von einer Woche ausgesetzt und die Beteiligung nachgeholt wird. Ist die Entscheidung bereits vollzogen oder durchgeführt worden, bleibt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung allerdings folgenlos. Eine Personalmaßnahme wird durch die fehlende Anhörung nicht unwirksam (Ausnahme: Kündigung; Näheres hierzu finden Sie in diesem Leitfaden zu den rechtliche Angelegenheiten der SBV.
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Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (z.B. Ausschuss für Arbeitssicherheit) beratend teilzunehmen – unabhängig davon, ob die zu besprechenden Themen die Belange der behinderten Kollegen betreffen oder nicht. Dementsprechend muss der Betriebsrat die Vertrauensperson zu allen Terminen unter Beifügung der Tagesordnung einladen. Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder schwerbehinderte Arbeitnehmer als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 178 Abs. 4 SGB IX).
Auch zu den Monatsgesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss die SBV hinzugezogen werden.
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Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, einmal im Kalenderjahr – und bei Bedarf auch wiederholt – eine Versammlung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen im Betrieb durchzuführen (§178 Abs.6 SGB IX). Auf dieser informiert sie die Beschäftigten umfassend über ihre Arbeit sowie über relevante Entscheidungen und Entwicklungen.
Ausführliche Informationen zu den Inhalten und dem Ablauf einer Schwerbehindertenversammlung finden Sie im Leitfaden zu Schwerbehindertenversammlung und Öffentlichkeitsarbeit. Ferner steht der Vertrauensperson bei Betriebsversammlungen ein eigenes Rederecht zu.
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensperson richten sich nach § 179 SGB IX: Ihr Amt ist ein Ehrenamt, in dessen Ausübung sie nicht behindert werden darf. Wegen ihres Amtes darf die SBV weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Hieraus folgt, dass sie während ihrer Amtszeit die gleiche Förderung erfahren muss, wie es bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer der Fall ist bzw. sein würde.
Die Vertrauensperson unterliegt der Schweigepflicht. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie wird von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Schwerbehindertenvertretung angeboten werden.
Schwerbehindertenvertreter sollen ihr Amt neutral, frei von Weisungen und unabhängig ausüben können. Deshalb hat die SBV den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 15 KSchG). Während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson durch den Arbeitgeber unzulässig. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
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Dieser Schutz bezieht sich jedoch nur auf eine arbeitgeberseitige Kündigung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf einer Befristung oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird davon nicht erfasst. Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, dann tritt zum Kündigungsschutz, der ihr aus ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung erwächst, noch der besondere Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch (§§ 168 ff. SGB IX) hinzu.
Die SBV muss von der Arbeit freigestellt werden, soweit es erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Vertrauensperson wahrzunehmen. Wenn in einem Betrieb regelmäßig wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber die Vertrauensperson auf ihren Wunsch hin komplett von der Arbeit freistellen, § 179 Abs.4 SGB IX. Weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Nach der Beendigung ihrer Freistellung muss der Arbeitgeber ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung nachzuholen.
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Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung anfallen, werden vom Arbeitgeber getragen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für die Büroeinrichtung, Büromaterialien, Gesetzestexte, Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Davon umfasst sind auch die Kosten einer Bürokraft in erforderlichem Umfang (§ 179 Abs. 8 SGB IX).
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Wichtige und weitreichende Entscheidungen werden in der Arbeitswelt zumeist auf Unternehmens- oder sogar auf Konzernebene getroffen. Damit die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten auch hier wirksam wahrgenommen werden können, werden neben den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen in den einzelnen Betrieben auch Stufenvertretungen auf den höheren Ebenen eingerichtet: Die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen.
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Gesamt- und Konzern-SBV stehen nicht über den örtlichen SBVs, sondern selbstständig daneben. Grundsätzlich dürfen die Stufenvertretungen nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe geregelt werden können.
Die Gesamt-SBV ist demnach zuständig für die Belange der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und die nicht von den örtlichen SBVs geregelt werden können.
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Zudem vertritt die Gesamt-SBV auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen keine örtliche SBV besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl von fünf schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern nicht gegeben ist.
Vergleichbares gilt für die Konzern-SBV bezüglich der Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamt-SBVs innerhalb ihrer Unternehmen behandelt werden können.
Die Rechte der Gesamt-/Konzern-SBV ergeben sich wie bei einer örtlichen SBV aus § 179 SGB IX, welcher über § 180 Abs. 7 SGB IX entsprechend auf die SBV-Stufenvertretungen anwendbar ist.
Unser Seminartipp
Die SBV sorgt dafür, dass behinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer das auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Arbeitsumfeld erhalten, um gute Arbeit leisten und so zum Unternehmenserfolg beitragen zu können. Und, traurige Realität: Schwere Erkrankungen wie Krebserkrankungen oder chronische Erkrankungen können im Laufe des Arbeitslebens jeden treffen. Gut, dass eine Vertrauensperson dann als Stütze an der Seite der Betroffenen steht!
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