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Ihr ifb-Team
Alle vier Jahre werden regulär im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. November die Schwerbehindertenvertreter und ihre Stellvertreter gewählt. Die nächsten Wahlen finden 2026 statt. Und alle Interessenvertretungen sind nach § 176 SGB IX verpflichtet, die SBV-Wahl zu unterstützen. Doch ab 2023 können außerordentliche SBV-Wahlen durchgeführt werden, für die die selben Regeln gelten, wie für die reguläre Wahl. Alles, was Sie wissen müssen, haben wir Ihnen auf unserer Wahl-Seite zusammengestellt.
Besuchen Sie uns auch auf unserer SBV Wahl-Seite für den ganz genauen Überblick!
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Falls ein Betrieb diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können räumlich nah beieinanderliegende Betriebe des gemeinsamen Arbeitgebers zusammengefasst werden. Das entscheidet der Arbeitgeber.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Hierbei spielen Alter, Dauer und Art der Beschäftigung keine Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich eine Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl.
Alle langfristig Beschäftigten, die zum Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, sind auch wählbar. Diejenigen, die auch einem Betriebsrat nicht angehören dürfen, z.B. Angestellte in leitenden Positionen, dürfen nicht gewählt werden.
Auch Mitglieder des Betriebsrats dürfen gewählt werden. Schwerbehinderung, Behinderung oder Gleichstellung sind keine Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Schwerbehindertenvertreter und deren Stellvertreter.
Im Gesetz sind für die SBV-Wahl zwei unterschiedliche Wahlverfahren definiert: Zum einen das vereinfachte Wahlverfahren und zum anderen die förmliche Wahl.
Das vereinfachte Wahlverfahren sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar durch die einberufene Wahlversammlung gewählt wird.
Das förmliche Wahlverfahren kommt zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung einer Wahl im Betrieb mindestens 50 Wahlberechtigte angestellt sind oder der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich auseinanderliegenden Arbeitsstätten besteht. In allen anderen Fällen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.
Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren. Falls fälschlicherweise vereinfacht oder förmlich gewählt wird, ist die Wahl anfechtbar.
Detaillierte und umfangreiche Informationen rund um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie auf unserer Wahl-Seite!
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) lädt nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. Die Einladung zur SBV-Wahl kann daneben auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten über einen entsprechenden Zugang zum gewählten Medium verfügen.
Je nach Grad der Behinderung der Wahlberechtigten ist ein barrierefreier Zugang zur Wahl zu gewährleisten. Auch sollten behindertengerechte Toiletten in zumutbarer Entfernung vorhanden und erreichbar sein. Überprüfen Sie zusätzlich, ob das Brandschutz- bzw. Corona-Hygienekonzept angepasst werden muss.
Laut Wahlordnung ist in § 10 Abs. 4 SchwbVWO vorgesehen, dass Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Abgabe ihrer Stimme beeinträchtigt sind, eine unterstützende Person hinzuziehen können. Es ist völlig ausreichend, diese Person erst im Wahlraum zu benennen und darzulegen, warum die Hinzuziehung nötig ist und worin die Beeinträchtigung bei der Stimmabgabe liegt. Es bedarf keiner detaillierten Darstellung des Krankheitsbildes, das wäre auch aus Datenschutzgründen nicht zulässig.
Kandidaten, Wahlvorstand oder -helfer für das SBV-Amt dürfen als nicht als Hilfspersonen tätig werden.
Die Hilfsperson darf lediglich den Willen des Wahlberechtigten ausführen; sie darf weder beraten noch Vorschläge zur Stimmabgabe machen.
Die wichtigsten Punkte zum Thema „Barrierefreie Wahl der Schwerbehindertenvertretung“ haben wir auf unserer SBV-Wahlseite für Sie zusammengefasst. Zentral sind hier die individuellen Beeinträchtigungen der schwerbehinderten und gleichgestellten Wahlberechtigten. Wahlvorstand bzw. Wahlleiter haben zu prüfen, wie Hindernisse aus dem Weg geschafft werden können, um eine barrierefreie Wahl zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der barrierefreien Wahl ist die Wahl unter Umständen anfechtbar.
Der Wahlvorstand erstellt die Liste der Wahlberechtigten, § 3 Abs. 1 SchwbVWO. Sie ist mit Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszulegen, das bedeutet: Auslegen unter Aufsicht, nicht aushängen. Der Grad der Behinderung darf aus Gründen des Datenschutzes nicht in die Liste eingetragen werden. Zu den Inhalten des Wahlausschreibens siehe § 5 Abs. 1 SchwbVWO.
Zu prüfen gilt: Kann das Wahlausschreiben mit Hilfe von Rampen, Fahrstühlen oder ähnlichem gelesen werden? Kann ein barrierefreier Zugang für Rollstuhlfahrer gewährleistet werden? Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl erfordert, dass auch blinde oder stark in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkte Wahlberechtigte die wichtigen Aspekte des Ausschreibens zur Wahl zur Kenntnis nehmen können.
Detaillierte und umfangreiche Informationen rund um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie auf unserer Wahl-Seite!
Darum lohnt es sich, seine Stimme abzugeben:
Das Gesetz schreibt keine Mindestwahlbeteiligung vor. Die Wahl ist auch gültig, wenn nur ein sehr geringer Anteil der Wahlberechtigten seine Stimme abgibt.
Die Politik hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben zu fördern, Benachteiligungen zu minimieren bzw. ihnen entgegenzuwirken. Um ihre Belange auch in Betrieben zu stärken, hat der Gesetzgeber die Schwerbehindertenvertretung geschaffen und deren Rechte in den letzten Jahrzehnten ausgebaut.
Die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer erfolgt durch die Vertrauensperson, oder auch Schwerbehindertenvertretung, SBV, genannt. Sie wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Die SBV selbst muss nicht (schwer-)behindert oder gleichgestellt sein.
Mindestens ein stellvertretendes Mitglied ist zu wählen. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach.
Die SBV-Wahl richtet sich nach der gültigen Wahlordnung (SchwbVWO). Die Amtszeit beläuft sich auf regulär vier Jahre und startet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder wenn die Amtszeit der amtierenden SBV noch nicht abgelaufen ist, mit deren Ende.
Detaillierte und umfangreiche Informationen rund um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie auf unserer Wahl-Seite!
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Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.