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Ihr ifb-Team
Die Schwerbehindertenvertretung ist laut Gesetz berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb (bzw. in der Dienststelle) durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Diese bietet der SBV die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten umfassend zu informieren.
Neben der jährlichen SBV-Versammlung sind weitere Versammlungen möglich, wenn dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Ein Beispiel hierfür sind erhebliche technische, personelle, organisatorische oder wirtschaftliche Veränderungen im Betrieb, die schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte besonders betreffen.
Außerdem ist von der Vertrauensperson auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen oder auf Wunsch des Arbeitgebers eine Versammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Für die Durchführung der Versammlung schwerbehinderter Menschen gelten die Verfahrensvorschriften der Betriebs- bzw. Personalversammlungen entsprechend (§§ 42 ff. BetrVG bzw. §§57 ff. BPersVG). Demnach findet die Versammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Termin der SBV-Versammlung wird durch die Vertrauensperson nach Unterrichtung des Arbeitgebers festgelegt. Dabei sollten die betrieblichen Gegebenheiten Berücksichtigung finden und der Zeitpunkt so gewählt sein, dass möglichst alle Kollegen teilnehmen können.
Die Durchführung der SBV-Versammlung außerhalb der Arbeitszeit kann nur verlangt werden, wenn die Struktur des Betriebes eine andere Möglichkeit nicht zulässt. Notfalls sind Teilversammlungen durchzuführen, wenn eine Versammlung aller schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zum selben Zeitpunkt nicht möglich ist.
Die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch für die Zeit, die durch die Teilnahme an der Versammlung über die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers hinausgeht. Notwendige Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen bzw. zu erstatten.
Den Raum zur Durchführung der Versammlung schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Dieser sollte ausreichend groß und barrierefrei sein (z.B. rollstuhlgerecht, ausreichend bestuhlt) sowie über die notwendigen Präsentationsmöglichkeiten verfügen (ggf. Mikrofon, Beamer etc.). In größeren Betrieben empfiehlt sich eine Ausschilderung. Die Vertrauensperson leitet die Versammlung und legt die Tagesordnung fest.
Auf der Versammlung können nur Themen behandelt werden, welche die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen des Betriebes bzw. der Dienststelle berühren.
Führen Sie als Schwerbehindertenvertreter ein „SBV-Tagebuch“: Fassen Sie wöchentlich oder monatlich stichpunktartig zusammen, mit welchen Aufgaben Sie sich beschäftigt haben. So stellen Sie sicher, keine wesentlichen Punkte beim Tätigkeitsbericht zu vergessen.
Mit dem Tätigkeitsbericht legen Sie Rechenschaft darüber ab, mit welchen Themen Sie sich beschäftigt haben und welche Aufgaben Sie erledigt haben. Scheuen Sie sich dabei nicht, „Werbung in eigener Sache“ zu machen!
Vorschläge zur Gestaltung eines Tätigkeitsberichts:
Ergebnisse aus der Zusammenarbeit mit dem Inklusionsteam, dem Betriebs- bzw. Personalrat, den Ausschüssen und dem Arbeitgeber zusammenfassen. Was wurde gemeinsam erreicht? Klar benennen: Welche Schwierigkeiten gibt es? Achtung: Beachten Sie mögliche Geheimhaltungspflichten!
Achten Sie darauf, dass aufgrund Ihres Berichts keine Rückschlüsse auf einzelne Kollegen getroffen werden können!
Die SBV-Versammlung ist nicht öffentlich. Alle Teilnehmer sind rechtzeitig und unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung einzuladen. Dazu gehören natürlich in erster Linie alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen des Betriebs bzw. der Dienststelle.
Daneben sind der Arbeitgeber und sein Beauftragter (§ 181 SGB IX) einzuladen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, in der Versammlung über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten (§ 166 Abs. 3 SGB IX). Er ist berechtigt, einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes mitzubringen.
Teilnahmeberechtigt ist zudem der Betriebs- bzw. Personalrat sowie Beauftragte der im Betrieb bzw. in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften.
Bei Bedarf können auch Gastreferenten für Vorträge zu verschiedenen Themen geladen werden, z.B. Vertreter des Integrationsamtes, der Behindertenverbände oder der Deutschen Rentenversicherung. Auf großes Interesse kann beispielsweise die Rententhematik stoßen, wenn Sie rentennahe Jahrgänge im Kollegenkreis betreuen.
Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen sollte die Schwerbehindertenvertretung zusammen mit den Stellvertretern planen, organisieren und durchführen, um für alle Situationen optimal vorbereitet zu sein. Wenn in Betrieben bzw. Dienststellen Stellvertreter für bestimmte Aufgaben herangezogen werden, können diese über ihre Tätigkeit selbst berichten.
Wenn der Betriebsrat ebenfalls einen Bericht abgeben will oder soll, ist zu überlegen, welche Inhalte für diesen in Frage kommen. Hier bieten sich vor allem Themen aus dem Präventionsbereich an, wie z.B. Betriebliches Eingliederungsmanagement und Gesundheitsmanagement.
Laden Sie sich die Vorlage für die Einladung zur Versammlung der Schwerbehindertenvertretung herunter.
Auch die SBV sollte eine sinnvolle Informationspolitik zu ihren jeweiligen Kooperationspartnern betreiben. Das gilt nach innen wie nach außen, um als kompetenter Ansprechpartner erkannt und anerkannt zu werden. Schon mit kleinen Mitteln kann eine wirksame und nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit gelingen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht!
Was Mercedes mit seinem Stern oder Audi mit seinen vier Ringen kann, das kann die SBV schon lange!
Mit unserem symphatischen SBV-Smiley setzen Sie ihr Amt farblich und positiv in Szene. Ob Türposter, Türhänger, Visitenkarten oder die Smiley-Galerie für (fast) alle Lebenslagen: Verwenden Sie dieses gestalterische Element in Ihrer Kommunikation und der Erfolg wird nicht lange auf sich warten lassen: Sie erlangen Aufmerksamkeit, werden angesprochen und in Ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertreter wahrgenommen.
Ob eigene SBV-Homepage, Intranet, Social Media, Schwarzes Brett, Plakate, Flyer oder Newsletter: Die Möglichkeiten zur nachhaltigen Öffentlichkeitsarbeit sind vielfältig. Den Aufwand der einzelnen Medienformen sollten Sie dabei aber nicht unterschätzen!
Überlegen Sie: Welche Quellen gibt es bereits, die Sie ebenfalls nutzen können?
Beispiele:
Kleiner Aufwand- große Wirkung: Nutzen Sie das Schwarze Brett oder regen Sie an, ein solches an prominenter Stelle installieren zu dürfen, z.B. Stempeluhr oder Kantineneingang – Orte, an denen jeder vorbeikommt. Ein Poster mit den Sprechstundenzeiten schafft Aufmerksamkeit:
Machen Sie sich im Betrieb bekannt bei einem Betriebsrundgang und verteilen Sie Ihre SBV-Visitenkarte mit eigenem SBV-Smiley-Logo.
Stellen Sie sich und Ihr Amt auf einer Betriebsversammlung vor. So erreichen Sie auch Kollegen, die ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung bisher nicht kommuniziert haben und daher nicht in dem Verzeichnis des Arbeitgebers aufgeführt sind.
In einem eigenen SBV-Newsletter berichten Sie über Ihre Arbeit. Auch weiterführende Informationen, beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Integrationsamt, können für Ihre Kollegen von Interesse sein.
Laden Sie sich hier unser individualisierbares Poster „Einladung zur Schwerbehindertenversammlung“ herunter und machen Sie auf sich und die Versammlung aufmerksam. Auch das Ihr indivduelles Wahlposter finden Sie hier!
Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter
Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.
Wenn Sie in Ihrem Newsletter Informationen aus weiterführenden Quellen teilen, dann achten Sie auf die Quellenangabe! Zitieren Sie nur offizielle Institutionen wie Ministerien, Ämter, Verbände oder rechtlich anerkannte Organisationen.
Starten Sie lieber „klein und regelmäßig“: Kurze Informationen aus Ihrer Arbeit, die Sie regelmäßig kommunizieren, bleiben länger im Gedächtnis. Die Wirkung einer aufwändig gestalteten Homepage oder SBV-Zeitung verpufft, wenn diese Medien nicht regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden.
Unser Seminartipp
Sie suchen den Austausch mit Gleichgesinnten? Dann ist unser Forum genau das Richtige für Sie! Tauschen Sie sich aus und erfahren Sie, was es Neues in der Welt der SBV gibt!
Hier haben wir für Sie eine Übersicht über alle wichtigen Urteile rund um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zusammengestellt.