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Der Jahresabschluss eines Unternehmens – wichtig für Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

Gewinn oder Verlust? Das Geschäftsjahr übersichtlich zusammengefasst

Aufbau und Inhalt sind genau definiert im Handelsgesetzbuch und doch ist er voller Interpretationsmöglichkeiten: Der Jahresabschluss gehört zum externen Rechnungswesen und soll „fachkundigen Dritten“ einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bieten. Aber ist das, was in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Co. steht, auch für den Wirtschaftsausschuss interessant? 

Martina Wendt | ifb

Stand:  5.2.2024
Lesezeit:  02:30 min

Aufbau und Prinzipien des Jahresabschlusses 

Ein Jahresabschluss besteht je nach Rechtsform und Größenklasse des Unternehmens (§ 267 HGB) aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls dem Anhang und dem Lagebericht. Bevor Sie als Wirtschaftsausschuss in die Analyse des Jahresabschlusses einsteigen, sollten Sie einige wichtige Dinge wissen: 

  1. Bei der Ausgestaltung der Vorschriften für den Jahresabschluss wurde dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Das heißt, alle Regelungen, die für die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gelten, sollen für jemanden, dem das Unternehmen „Geld schuldet“ (also z. B. der Bank oder einem Eigenkapitalgeber) ein klares Bild über die wirtschaftliche Lage ermöglichen. Das hat insbesondere darauf Auswirkungen, ab wann ein Aufwand oder Ertrag wirklich verbucht werden darf. 

  1. Der Jahresabschluss ist eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung und zeigt ausschließlich Geschäftsvorfälle, die im abgelaufenen Geschäftsjahr passiert sind. Es ist auch eine Betrachtung, die sich auf den Stichtag des Jahresabschlusses bezieht, meist der 31.12. eines Jahres. So kann z. B. ein PKW, der zum Jahresabschluss am 31.12. noch als Anlagevermögen in der Bilanz enthalten war, am nächsten Tag schon verkauft sein. 

  1. Trotz strenger Regelungen hat ein Unternehmer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einen gewissen Spielraum, um Bilanz und GuV für seinen Zweck zu gestalten. Diese möglichen Ansatz- und Bewertungswahlrechte nennt man „bilanzpolitische Maßnahmen“. 

Die Bilanz – wo kommts her und wo geht’s hin? 

Die Bilanz besteht aus zwei Seiten. Die linke Seite wird Aktivseite genannt und stellt das Vermögen des Unternehmens dar. Die rechte Seite heißt Passivseite und macht Angaben über die Herkunft des Kapitals, mit dem das Vermögen finanziert wurde. Man spricht auch von Mittelherkunft (Passivseite) und Mittelverwendung (Aktivseite). 

a)    Aktivseite der Bilanz 

Die Aktivseite der Bilanz zeigt das materielle und immaterielle Vermögen des Unternehmens, also z. B. Gebäude, Wertpapiere, Forderungen oder Bankguthaben. Sie gibt Auskunft über die Werte, die die einzelnen Vermögensgegenstände haben. Die Vermögenswerte sind nach einer bestimmten Reihenfolge geordnet. Steht das Vermögen dem Unternehmen lange zur Verfügung oder ist schwer zu liquidieren, also in Geld umzuwandeln, steht es weiter oben in der Bilanz. Ist das Vermögen nur kurz im Unternehmen und lässt sich leicht zu Geld machen, ist es weiter unten zu finden. Deshalb stehen Gebäude und Grundstücke ganz oben und die flüssigen Mittel wie Kassenbestand ganz unten auf der Aktivseite. 

b)    Passivseite der Bilanz 

Die Passivseite der Bilanz zeigt das Eigenkapital und das Fremdkapital, mit dem das Vermögen finanziert wurde. Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die dem Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung stehen. Das können von den Eigentümern bereitgestellte Mittel sein, z. B. gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen oder der Bilanzgewinn. Das Fremdkapital wird dem Unternehmen beispielsweise von Banken und Lieferanten mit unterschiedlichen Laufzeiten zur Verfügung gestellt. Ein Bankkredit kann eine Laufzeit von zehn oder fünfzehn Jahren haben, die Rechnung eines Lieferanten muss oft innerhalb weniger Wochen beglichen sein. Ebenfalls auf der Passivseite zu finden sind die Rückstellungen, die ein Unternehmen für bestimmte künftige Verpflichtungen bilden muss. In dieser Bilanzposition kommt der anfangs angesprochene Gläubigerschutz besonders stark zum Tragen. 

​​c)    Bilanzsumme 

Die Bilanzsumme auf der Passivseite stellt die Summe des gesamten Kapitals dar. Die Bilanzsumme der Passivseite muss mit der Summe der Aktivseite identisch sein. Ist die Summe der Aktivseite höher als die der Passivseite, ist das Unternehmen überschuldet. In den meisten Fällen muss es Insolvenz anmelden.   

Die Gewinn- und Verlustrechnung – lohnt sich das ganze überhaupt? 

Die Gewinn- und Verlustrechnung bietet dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat einen tieferen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. In dieser Erfolgsrechnung werden ausgehend vom Umsatz alle Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres erfasst und so der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ermittelt. Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse sollte der Wirtschaftsausschuss prüfen, woher die Gewinne und Verluste kommen. Erträge und Aufwendungen, die mit dem eigentlichen Unternehmenszweck zu tun haben, bilden das Betriebsergebnis. Die Aufwendungen und Erträge, die z. B. im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmens oder Investitionen in Geldanlagen entstehen, bilden das Finanzergebnis. Macht ein Unternehmen Verluste, muss dieser also nicht immer aus dem operativen Geschäft kommen, sondern kann z. B. auch aus Wertpapierverlusten entstehen. 

Praxis-Tipp: Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nur einmal im Jahr rückblickend erstellt. Sinnvoll ist es daher für den Wirtschaftsausschuss, die laufenden, kurzfristigen Erfolgsrechnungen anzuschauen, die meist nach dem gleichen Schema erstellt werden. 

Anhang und Lagebericht 

Das reine Zahlenwerk bietet allein meist noch keine ausreichende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses und ergänzt die Informationen, die der Wirtschaftsausschuss in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung findet. 

Der Lagebericht ist offiziell kein Bestandteil des Jahresabschlusses, von mittleren und großen Kapitalgesellschaften aber ergänzend dazu zu erstellen. Im Lagebericht kommentiert die Unternehmensleitung die Zahlen des vergangenen Geschäftsjahres und muss auch die wesentlichen Chancen und Risiken für das Unternehmen darstellen. 

Praxis-Tipp: Wenn in Ihrem Unternehmen ein Lagebericht erstellt werden muss, lesen Sie ihn als Wirtschaftsausschuss aufmerksam durch. Vielleicht können Sie künftige Entwicklungen entdecken, über die der Unternehmer mit Ihnen noch nicht diskutiert hat. 

 

Die Erläuterung des Jahresabschlusses für Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat 

Nach § 108 Abs. 5 BetrVG ist der Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. Auch wenn der Lagebericht kein Teil des Jahresabschlusses ist, so ist die herrschende Meinung, dass auch dieser im Rahmen der Erläuterung vorgelegt werden muss. Am besten ist es, wenn Sie sich den Jahresabschluss als Wirtschaftsausschuss schon einige Tage vor diesem Erläuterungstermin vorlegen lassen und Ihre Fragen an den Unternehmer strukturiert zusammenstellen. 

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