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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – eine Angelegenheit für den Wirtschaftsausschuss?

Wirtschaftliche Aspekte einer fairen Lieferkette

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde § 106 Abs. 3 BetrVG um den Punkt 5b erweitert: „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ fallen seitdem ausdrücklich unter den Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Wirtschaftsausschuss und Unternehmer zu beraten haben. 

Martina Wendt | ifb

Stand:  4.2.2024
Lesezeit:  03:00 min

Lieferkette kurz erklärt 

Eine Lieferkette ist, vereinfacht gesagt, der Weg vom Rohstoff zum fertigen Produkt beim Kunden. Oft sind bei der Herstellung von Produkten oder auch Dienstleistungen viele Personen in unterschiedlichen Unternehmen und häufig sogar unterschiedlichen Ländern beteiligt. Wie bei einer Kette ist es dabei wichtig, dass alle Schritte, die während der Herstellung und Lieferung passieren müssen, nahtlos ineinandergreifen. Durch unvorhersehbare Ereignisse kann es zu Lücken in der Lieferkette kommen und die Versorgung der Kunden mit Produkten oder Dienstleistungen ist gefährdet. 

Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird die Lieferkette folgendermaßen definiert: Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (§ 2 Abs. 5 LKSG). 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Absicht und Inhalt 

Warum ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? 

Im Gesetzentwurf wird deutlich gemacht, warum es ein LkSG braucht: Deutschland kommt durch seine bedeutende volkswirtschaftliche Rolle eine besondere Verantwortung zu. Durch die immer stärkeren internationalen Verflechtungen deutscher Unternehmen wird die Gefahr der Intransparenz in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt immer weiter erhöht. Auch wenn Staaten, mit denen deutsche Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen, Menschenrechte und Umweltschutz nicht würdigen, so haben Unternehmen die Pflicht, diese zu beachten. So die – viel kritisierte – Ansicht der Bundesregierung. 

Risiken in der Lieferkette: Was Unternehmen tun müssen 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezieht sich daher auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang des Produktionsprozesses, wie z. B. Kinderarbeit, Missachtung der Koalitionsfreiheit und illegale Entsorgung von Müll. Unternehmen haben bei sich selbst, aber auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechte eingehalten und umweltrechtliche Vorschriften beachtet werden. Dafür sind im LkSG verschiedene Instrumente vorgesehen: So haben Unternehmen z. B. ein Risikomanagementsystem mit regelmäßigen Risikoanalysen einzurichten, außerdem ein Beschwerdeverfahren zur Meldung von Risiken und Verstößen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz sind zu dokumentieren und es ist jährlich ein Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 

Und die Folgen? 

Im eigenen Unternehmen gelten selbstverständlich die höchsten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Ein Risikomanagementsystem ist einzurichten und das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken möglichst zu verhindern. Hierzu gehören z. B. die Entwicklung einer geeigneten „Beschaffungsstrategie“ oder die Schulung von Mitarbeitern. 

Auch bei unmittelbaren Zulieferern müssen angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Die Lieferanten sind im Hinblick auf Risiken nach dem LkSG auszuwählen und es müssen mit ihnen entsprechende Verträge geschlossen werden. Auch angemessene Kontrollmaßnahmen, wie z. B. eigene Kontrollen vor Ort oder Zertifizierungen, können vereinbart werden. 

Stellt ein Unternehmen einen Verstoß gegen die Risiken nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fest, so hat es Abhilfemaßnahmen zu ergreifen – sowohl bei sich selbst als auch bei Zulieferern. Das kann bis zur Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gehen. Verstößt eine Firma gegen dieses Gesetz, so können Bußgelder bis zu acht Millionen Euro bzw. 2 % des Jahresumsatzes verhängt werden. 

Hier gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 

Direkt betroffen von den Regelungen sind nach § 1 LkSG Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. 

Wichtig! 

Durch die Präventionsmaßnahmen, die vom LkSG direkt betroffene Firmen ergreifen müssen, sind mittelbar auch alle Unternehmen, die unter dem Schwellenwert liegen, vom Gesetz betroffen

Hier kommt der Wirtschaftsausschuss ins Spiel 

Durch die Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes wurde auch das Betriebsverfassungsgesetz geändert. § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG heißt es: „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ sind im Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten separat aufgeführt und in Unternehmen, die vom LkSG betroffen sind, mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten. Hintergrund ist, dass die Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken in Lieferketten ein bedeutsamer Faktor für das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens ist.  

Wichtig für die Praxis! 

Durch die Präventionsmaßnahmen, welche die vom LkSG direkt betroffene Firmen ergreifen müssen, sind auch alle Unternehmen, die unter dem Schwellenwert liegen, vom Gesetz betroffen. Als Zulieferer besteht immer das Risiko, den Anforderungen des Kunden nicht gerecht zu werden und so eine wichtige Geschäftsverbindung zu verlieren. Das LkSG zwingt Unternehmen jetzt, langjährige Lieferbeziehungen auf den Prüfstand zu stellen, im Notfall die Reißleine zu ziehen und diese zu beenden. 

Als Wirtschaftsausschuss ist es also immer relevant, mit dem Unternehmer zu beraten, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Regelungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz getroffen werden. Entweder, weil das Unternehmen direkt von den gesetzlichen Regelungen betroffen ist; oder, weil es als Zulieferer für ein betroffenes Unternehmen ebenfalls dazu gezwungen ist, Vorkehrungen zu treffen. 

Praxistipp 

Haken Sie nach, welche Auswirkungen die neuen Vorschriften für die wirtschaftliche und finanzielle Lage Ihres Unternehmens haben, wie sich die Absatzlage verändert oder ob gar neue Arbeitsmethoden eingeführt werden müssen. Zusammen mit dem Betriebsrat – dessen Mitbestimmungspflichten hierbei im Übrigen auch betroffen sind – gibt es einiges zu tun und zu beachten. 

 

 

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