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Schulungsanspruch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Egal ob im Betriebsrat oder nicht – Schulungen braucht jeder!

Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Wirtschaftsausschuss zu Diskussionen: Dürfen die WA-Mitglieder eine Schulung besuchen oder nicht? Schließlich soll der Wirtschaftsausschuss mit Kollegen besetzt werden, die die fachliche Eignung besitzen. Und das nach Ansicht des Arbeitgebers von Anfang an. Aber wie ist die Rechtslage?

Martina Wendt | ifb

Stand:  15.2.2024
Lesezeit:  02:45 min

Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die auch im Betriebsrat sind 

Bei Betriebsräten, die gleichzeitig im Wirtschaftsausschuss aktiv sind, ist der Fall ganz klar: Sie haben auch für Seminare rund um den Wirtschaftsausschuss einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Eine Meinung, die das Bundesarbeitsgericht schon seit fast 40 Jahren vertritt (BAG 06.11.1973 – 1 ABR 8/73; AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972). Wichtig ist hier – wie bei allen Schulungen für den Betriebsrat –, dass die vermittelten Inhalte erforderlich sind.

Tipp: 

Was ist erforderlich? In der Zusammenstellung unserer Schulungsberatung erfahren Sie mehr dazu.

Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die nicht im Betriebsrat sind 

Bei WA-Mitgliedern, die nicht zum Betriebsrat gehören, ist der Arbeitgeber oft der Meinung, dass diese keinen Anspruch auf Schulung haben. Die vorherrschende Rechtsmeinung wendet aber auch in diesem Fall § 37 Abs. 6 BetrVG an und wird auch von höchstrichterlicher Seite unterstützt. (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 u. § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils m.w.N.)

Die persönliche und fachliche Eignung nach § 107 Abs. 1 BetrVG 

Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben persönliche und fachliche Eignung besitzen – so steht es in § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Insbesondere geht es bei der fachlichen Eignung um betriebswirtschaftliche, technische, arbeitswissenschaftliche und juristische Kenntnisse. Die gleichfalls vorausgesetzte persönliche Eignung meint in erster Linie Loyalität und Diskretion. 

In der betrieblichen Praxis ist der Betriebsrat daher vor eine besondere Herausforderung gestellt: Er muss Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss finden, die nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, sondern auch persönlich für dieses Amt einsetzbar sind. Kein einfaches Unterfangen: Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dem Unternehmer erfordert aufgrund der Sensibilität der bearbeiteten Themen ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Auswirkung auf den Schulungsanspruch 

Ist die Auswahl der WA-Mitglieder aufgrund der besonderen persönlichen Eignung erfolgt, so ist der Fall recht klar: Der Kollege ist besonders vertrauenswürdig und loyal, braucht aber die Kenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angelegenheiten noch. 

Aber auch, wenn ein Kollege ausgewählt wurde, der fachlich in diesem Bereich einiges „draufhat“, sind Schulungen nicht ausgeschlossen. Schließlich stehen dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hoch qualifizierte Experten gegenüber, die ihre betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch ein Studium und langjährige Praxis erworben haben. Das heißt, auch ein fachlich versierter Kollege muss sich weiterbilden können. Und zumindest die rechtlichen Grundlagen und die Informationen zur Arbeitsorganisation braucht jedes neue Mitglied im Wirtschaftsausschuss, egal ob es wegen seiner fachlichen Eignung ausgewählt worden ist oder nicht. 

Tipp! 

Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses kann im Unternehmen nicht dadurch verhindert werden, dass nicht genügend fachlich und persönlich geeignete Personen im Unternehmen vorhanden sind!

Haben Sie noch Fragen zum Schulungsanspruch? 

Die Juristen unserer kostenlosen Schulungsberatung stehen Ihnen gerne zur Seite! 


 

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