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Schulungsanspruch für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss

Egal ob im BR oder nicht – Schulungen braucht jeder!

Veröffentlicht am 27.01.2022
Martina Wendt
Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Wirtschaftsausschuss zu Diskussionen, ob eine Schulung besucht werden darf oder nicht. Schließlich sollen im Wirtschaftsausschuss nur Mitglieder sein, die die fachliche Eignung besitzen. Und das nach Ansicht des Arbeitgebers von Anfang an. Aber wie ist die Rechtslage?
 

Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die auch im Betriebsrat sind

Bei Betriebsräten, die gleichzeitig im Wirtschaftsausschuss aktiv sind, ist der Fall ganz klar: Sie haben auch für Wirtschaftsausschuss-Seminare einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Eine Meinung, die das Bundesarbeitsgericht schon seit fast 40 Jahren vertritt (BAG 06.11.1973 – 1 ABR 8/73; AP Nr. 5 zu 37 BetrVG 1972). Wichtig ist hier, wie bei allen Schulungen für den Betriebsrat, dass die vermittelten Inhalte erforderlich sind.

Tipp:

Was ist erforderlich? In der Zusammenstellung unserer Schulungsberatung erfahren Sie mehr dazu. 

Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die nicht im Betriebsrat sind

Bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zum Betriebsrat gehören, ist der Arbeitgeber oft der Meinung, dass § 37 Abs. 6 BetrVG kein Schulungsanspruch für diese Mitglieder regelt. Die vorherrschende Rechtsmeinung wendet aber auch in diesem Fall § 37 Abs. 6 BetrVG an und wird auch von höchstrichterlicher Seite unterstützt. (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 & § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils m.w.N.)

Die persönliche und fachliche Eignung nach § 107 Abs. 1 BetrVG

In § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist geregelt, dass Mitglieder im Wirtschaftsausschuss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben persönliche und fachliche Eignung besitzen sollen. Insbesondere geht es bei der fachlichen Eignung um betriebswirtschaftliche, technische, arbeitswissenschaftliche und juristische Kenntnisse. Die gleichfalls vorausgesetzte persönliche Eignung meint in erster Linie Loyalität und Diskretion.

In der betrieblichen Praxis ist der Betriebsrat daher vor die besondere Herausforderung gestellt, Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu finden, die die fachliche Eignung besitzen und gleichzeitig persönlich für dieses Amt einsetzbar sind. Kein einfaches Unterfangen: Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dem Unternehmer benötigt aufgrund der Sensibilität der bearbeiteten Themen ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Auswirkung auf den Schulungsanspruch

Ist die Auswahl der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss aufgrund der besonderen persönlichen Eignung erfolgt, so ist der Fall recht klar: Der Kollege ist besonders vertrauenswürdig und loyal, braucht aber die Kenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angelegenheiten noch.

Aber auch, wenn ein Kollege ausgewählt wurde, der fachlich in diesem Bereich einiges „drauf hat“, sind Schulungen nicht ausgeschlossen. Schließlich stehen dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hoch qualifizierte Experten gegenüber, die ihre betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch ein Studium und langjährige Praxis erworben haben. Das heißt, auch ein fachlich versierter Kollege muss sich weiterbilden können. Und mindestens die rechtlichen Grundlagen und die Informationen zur Arbeitsorganisation braucht jedes neue Mitglied im Wirtschaftsausschuss, egal ob wegen fachlicher Eignung ausgewählt oder nicht.

Tipp!

Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses kann im Unternehmen nicht dadurch verhindert werden, dass nicht genügend fachlich und persönlich geeignete Personen im Unternehmen vorhanden sind!

Haben Sie noch Fragen zum Schulungsanspruch?

Die Juristen unserer kostenlosen Schulungsberatung stehen Ihnen gerne zur Seite!
Tel. 0 88 41 / 61 12-711

www.ifb.de/schulungsanspruch