Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zum Betriebsrat gehören, ist der Arbeitgeber oft der Meinung, dass § 37 Abs. 6 BetrVG kein Schulungsanspruch für diese Mitglieder regelt. Die vorherrschende Rechtsmeinung wendet aber auch in diesem Fall § 37 Abs. 6 BetrVG an und wird auch von höchstrichterlicher Seite unterstützt. (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 & § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils m.w.N.)
In § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist geregelt, dass Mitglieder im Wirtschaftsausschuss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben persönliche und fachliche Eignung besitzen sollen. Insbesondere geht es bei der fachlichen Eignung um betriebswirtschaftliche, technische, arbeitswissenschaftliche und juristische Kenntnisse. Die gleichfalls vorausgesetzte persönliche Eignung meint in erster Linie Loyalität und Diskretion.
In der betrieblichen Praxis ist der Betriebsrat daher vor die besondere Herausforderung gestellt, Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu finden, die die fachliche Eignung besitzen und gleichzeitig persönlich für dieses Amt einsetzbar sind. Kein einfaches Unterfangen: Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dem Unternehmer benötigt aufgrund der Sensibilität der bearbeiteten Themen ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Auswirkung auf den Schulungsanspruch
Ist die Auswahl der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss aufgrund der besonderen persönlichen Eignung erfolgt, so ist der Fall recht klar: Der Kollege ist besonders vertrauenswürdig und loyal, braucht aber die Kenntnisse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angelegenheiten noch.
Aber auch, wenn ein Kollege ausgewählt wurde, der fachlich in diesem Bereich einiges „drauf hat“, sind Schulungen nicht ausgeschlossen. Schließlich stehen dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hoch qualifizierte Experten gegenüber, die ihre betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch ein Studium und langjährige Praxis erworben haben. Das heißt, auch ein fachlich versierter Kollege muss sich weiterbilden können. Und mindestens die rechtlichen Grundlagen und die Informationen zur Arbeitsorganisation braucht jedes neue Mitglied im Wirtschaftsausschuss, egal ob wegen fachlicher Eignung ausgewählt oder nicht.
Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses kann im Unternehmen nicht dadurch verhindert werden, dass nicht genügend fachlich und persönlich geeignete Personen im Unternehmen vorhanden sind!
Die Juristen unserer kostenlosen Schulungsberatung stehen Ihnen gerne zur Seite!
Tel. 0 88 41 / 61 12-711