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Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats

Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch darauf, die Unterlagen des Betriebsrats in Papierform einzusehen. Das gilt auch, wenn eine elektronische Einsichtnahme möglich ist.

Landesarbeitsgericht Hessen 09. September 2019 – 16 TaBV 67/19

Stand:  23.3.2020
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Das ist passiert:

Ein Arbeitgeber stellte dem in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat mehrere Räume für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung. Die Nutzung der einzelnen Räume und die jeweiligen Zugangsrechte mittels verschiedener Schlüsseltransponder regelte das Gremium selbst. In einem Raum war das Betriebsratssekretariat untergebracht, wo sich unter anderem sämtliche Unterlagen des Betriebsrats und die Postfächer der Betriebsratsmitglieder befanden. Das Sekretariat war nur während der Arbeitszeiten der Betriebsratssekretärin für alle Betriebsratsmitglieder zugänglich. Nur für einen anderen Raum hatten alle Betriebsratsmitglieder einen Schlüssel.
Einige Mitglieder des Betriebsrats, die im Schichtdienst arbeiteten, konnten das Betriebsratsbüro während der Arbeitszeit der Sekretärin nicht aufsuchen und verlangten deshalb einen Schlüsseltransponder auch zu diesem Raum, um jederzeit alle Unterlagen einsehen zu können. Die Vorsitzende des Betriebsrats meinte, es sei ausreichend, dass den Betriebsratsmitgliedern alle relevanten Unterlagen elektronisch zur Verfügung stünden. Die betroffenen Betriebsräte beantragten deshalb bei Gericht, den Arbeitgeber und den Betriebsrat als Gremium zu verpflichten, ihnen Zugang zum Büroraum gewähren.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab den Betriebsratsmitgliedern Recht. Das Einsichtsrecht ergebe sich aus § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort sei festgelegt, dass alle Betriebsratsmitglieder jederzeit das Recht haben, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen. Dieses Recht gelte sowohl für eine digitale als auch für die analoge, also die Papierform. Dass die Unterlagen den Betriebsratsmitgliedern elektronisch zur Verfügung stünden, stehe einem Recht auf Einsicht in Papierform nicht entgegen. Der Betriebsrat als Gremium müsse deshalb beim Arbeitgeber beantragen, jedem Betriebsratsmitglied einen entsprechenden Transponderschlüssel zur Verfügung zu stellen.

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