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Arbeitgeber muss Pausenzeiten einhalten

Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch, wenn der Arbeitgeber während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten Arbeit anordnet oder Arbeitsleistungen duldend entgegen nimmt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 77/10

Stand:  14.6.2012
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Das ist passiert:

In einem Luftverkehrsunternehmen kam es häufiger vor, dass Mitarbeiter während der im Dienstplan vorgesehenen Pausen arbeiten mussten. Auch wurden die so versäumten Ruhepausen später nicht nachgewährt. Der Betriebsrat wurde hierüber jeweils nur nachträglich durch so genannte „Überstundenmitteilungen" informiert. Nachdem der Betriebsrat dies wiederholt moniert hatte und auch eine Neueinstellung keine Abhilfe brachte, schaltete er das Arbeitsgericht ein.

Das entschied das Gericht:

Weil das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gegensätzlich entschieden hatten, landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht. Die Bundesrichter setzten zwar das Ordnungsgeld von 250.000,00 auf 10.000,00 Euro herab, gaben dem Betriebsrat ansonsten aber Recht. Durch sein Verhalten hat der Arbeitgeber die festgelegten Pausenzeiten quasi aufgehoben und dadurch die mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienstpläne einseitig geändert. Wegen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen stellt dies einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten dar.

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