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Entfernung eines betriebsstörenden Geschäftsführers auf Verlangen des Betriebsrats?

Der Betriebsrat kann die Entfernung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gemäß § 104 BetrVG nicht verlangen, da der Geschäftsführer ein Organvertreter und kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 02. August 2016, 7 TaBV 11/16

Stand:  28.9.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH nach § 104 BetrVG. Der Geschäftsführer habe den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört. So habe er den Betriebsrat nicht nur mehrfach objektiv unzutreffend informiert, sondern ihn auch in mindestens drei Personalfällen bewusst wahrheitswidrig informiert. Die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei dadurch nachhaltig gestört.

Der Betriebsrat ist der Meinung, dass § 104 BetrVG zur Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer auch bei einem Geschäftsführer anwendbar sein müsse. Denn das betriebsstörende Verhalten eines Geschäftsführers, also eines Organvertreters, habe sogar noch weitaus schwerwiegendere Auswirkungen als das Verhalten eines normalen Arbeitnehmers. Von daher könne auch der Betriebsfrieden durch ein Organmitglied erst recht ernstlich gestört sein.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch aus § 104 BetrVG auf Entfernung des Geschäftsführers. Die Vorschrift könne hier nicht angewendet werden, da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im Sinne von § 104 BetrVG sei. Die §§ 104 und 5 Abs. 2 BetrVG seien insoweit eindeutig. Für eine erweiterte Auslegung des § 104 BetrVG bleibe kein Raum. Daran ändere auch die Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verständnisses des Arbeitnehmerbegriffs nichts. Denn in diesem Fall gelte allein der nationale Arbeitnehmerbegriff und das deutsche Recht unterscheide strikt zwischen Organvertretern und Arbeitnehmern. Der Anwendungsbereich des § 104 BetrVG sei daher hier nicht eröffnet.

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