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Die Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen hängt nicht von der Zustimmung der Belegschaft ab

Betriebsrat und Arbeitgeber können die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung nicht von der Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer abhängig machen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 4/19

Stand:  4.8.2020
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Das ist passiert:

Eine Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer ab. Diese Vereinbarung sollte nur unter der Bedingung in Kraft treten, dass 80 % der betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Diese Zustimmung musste innerhalb einer bestimmten Frist „einzelvertraglich“ gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. In dem Fall, dass die notwendige Anzahl an Zustimmungen nicht erreicht werden würde, konnte die Arbeitgeberin die eingegangenen Zustimmungen dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat machte vor Gericht die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Betriebsrat recht. Die Wirkung einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Ein solches Vorgehen widerspreche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat sei als gewählter Vertreter der Belegschaft Organ der Betriebsverfassung und werde kraft seines Amtes im eigenen Namen tätig. Er sei weder an die Weisungen der Arbeitnehmer gebunden, noch sei sein Handeln von deren Zustimmung abhängig. Eine vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung gelte kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend, unabhängig von der Kenntnis oder dem Willen der einzelnen Arbeitnehmer. Es sei deshalb ausgeschlossen, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an den Abschluss einer bestimmten Anzahl einzelvertraglicher Vereinbarungen zu knüpfen.