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Hin und her: Einsatz von Auslandskollegen am Wochenende

Wenn Unternehmen entscheiden, ihre Betriebsanlagen am Wochenende durch ausländische Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, stehen dem Betriebsrat keine Beteiligungsrechte zur Seite. Durch eine solche Maßnahme entsteht ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig ist.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2016, 13 TaBVGa 8/16

Stand:  28.10.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie. Grundsätzlich wird im Betrieb der Arbeitgeberin in der Woche gearbeitet, am Wochenende lediglich im Rahmen von Mehrarbeit, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Diese Genehmigung wird vom Betriebsrat nach dem Auslaufen einer Vereinbarung über die Ableistung von Mehrarbeit auch an den Wochenenden nicht mehr erteilt. Deswegen hatte die Arbeitgeberin Mitarbeiter einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen lassen, die die Wochenendarbeit jedenfalls ab dem 08.10.2016 übernehmen sollen. Die Arbeitgeberin legte einen Werkvertrag vor, der den Zeitraum bis zum 31.12.2016 umfasst.

Mit seinem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte der Betriebsrat, die Wochenendarbeit verbieten zu lassen.

Das entschied das Gericht:

Der Antrag des Betriebsrats blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Denn: Der antragstellende Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung der Stammbelegschaft im Regelbetrieb. Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, sei ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern entstanden, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig sei, so die Richter. Eine Betriebsänderung für die Stammbelegschaft ergebe sich daraus nicht. Insbesondere würden die portugiesischen Arbeiter nicht in den Stammbetrieb eingegliedert, weil sie eigenständig und zu anderen Zeiten arbeiten. Insgesamt ergeben sich demnach keine Beteiligungsrechte für den Betriebsrat.

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