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Keine Mitbestimmung bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung

Beschließt die Konzernleitung eine Mitarbeiterbefragung, die anonym beantwortet und ausgewertet wird und an der Mitarbeiter freiwillig teilnehmen können, hat der örtliche Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. November 2017, 1 ABR 47/16

Stand:  14.3.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, ein Herzzentrum, ist eine Tochtergesellschaft eines Universitätsklinikums. Es bietet Diagnostik und Therapien von Herz- und Kreislauferkrankungen an. Hier ist ein Betriebsrat gewählt. Das Universitätsklinikum ist Konzernobergesellschaft für weitere Tochter- und Servicegesellschaften. Hier ist ein Konzernbetriebsrat gebildet. Im Jahr 2015 fand auf Wunsch der Konzernleitung eine Mitarbeiterbefragung statt. Mit der Durchführung der Befragung war ein externer Dienstleister beauftragt. Der Fragebogen war standardisiert und enthielt unter anderem die Themenkomplexe „Ihre Arbeitsumgebung“ und „Ihre Arbeitsbedingungen“. Die Teilnahme war freiwillig und erfolgte anonym, Rückschlüsse auf einzelne Arbeitnehmer waren nicht möglich. Der örtliche Betriebsrat des Herzzentrums erwirkte zunächst erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen das Herzzentrum und die dortige Befragung. Anschließend verfolgte er sein Anliegen auch in der Hauptsache weiter: Er war der Meinung, er habe ein Mitbestimmungsrecht. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht sei die Durchführung und Auswertung der Befragung nicht zulässig.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat verlor das Verfahren. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Mitarbeiterbefragung.

Zwar habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen. Die Mitarbeiterbefragung sei aber weder eine solche Gefährdungsbeurteilung noch eine Maßnahme des Arbeitsschutzes. Dagegen sprächen nach Ansicht des Gerichts gleich mehrere Argumente: Durch die Ausgestaltung des Fragebogens (Freiwilligkeit der Teilnahme, die Anonymität, der Konzernbezug) könne der örtliche Betriebsrat keine Rückschlüsse über ortsgebundene arbeitsplatz-, tätigkeits- oder arbeitsbereichsspezifischen Bedingungen im Herzzentrums ziehen.

Auch sei der Fragebogen kein Personalfragebogen im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dagegen spräche schon die freiwillige Teilnahme an der Befragung.

Darüber hinaus sei die Befragung ausschließlich eine Maßnahme des Universitätsklinikums als Konzernobergesellschaft. Daher unterliege sie allenfalls der Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats. Schließlich könne der Betriebsrat als Gremium auch nicht für einzelne Arbeitnehmer einen eventuellen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend machen.

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