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Nachtdienst: Einer für alle reicht hier nicht

In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht definitiv nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern.

Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.November 2017, VG 5 L 294/17

Stand:  29.12.2017
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Das ist passiert:

In einem Pflegeheim war nur ein Nachtpfleger für bis zu 60 Bewohner eingeteilt. Dabei hatten allein 20 davon die höchste Pflegestufe. Das brandenburgische Landesamt für Soziales und Versorgung forderte den Heimbetreiber auf, dies zu ändern. Der Betreiber des Pflegeheims solle Vorschläge für Verbesserungen machen. Stattdessen ging er gegen den Bescheid des Landesamtes vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Die Aufforderung zur Verbesserung der Personalausstattung war rechtens, so das Verwaltungsgericht. Denn: Es liegt offensichtlich eine pflegerische Unterversorgung vor, wenn die Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern von Häusern  in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge.

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