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Arbeitnehmerhaftung: Wann haftet ein Berufskraftfahrer bei Diebstahl eines Aufliegers?

Stellt ein Berufskraftfahrer einen beladenen Auflieger nicht auf dem Betriebshof, sondern in einer Seitenstraße ab, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen. Wird der Auflieger von dort gestohlen, kommt eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich, 10. Oktober 2019, 13 Sa 1171/18

Stand:  31.10.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit Mai 2016 als Berufskraftfahrer bei seiner Arbeitgeberin, einem Logistikunternehmen, beschäftigt. Am 08.12.2017 fuhr er eine mit Kosmetik- und Hygieneartikeln im Wert von 96.685 Euro beladene Zugmaschine mit Auflieger von Köln zum Betriebshof in Essen. Dort parkte er den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße in der Nähe des Betriebshofs und sattelte diesen ab. Grundsätzlich sind LKW auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert ist. Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin übernahm nur einen Teil des Schadens in Höhe von 82.183 Euro. Die Arbeitgeberin verlangte nun vom Arbeitnehmer den Restbetrag von 14.502 Euro.

Der Arbeitnehmer gibt an, der Betriebshof sei am fraglichen Tag vollgeparkt gewesen. In diesem Fall sei es üblich gewesen, Auflieger in einer Nebenstraße zu parken. Um den Standort des Aufliegers mitzuteilen, habe es einen Schrank für die Fahrzeugunterlagen mit drei Fächern und den Beschriftungen Betriebshof, Vorplatz und Seitenstraße gegeben. Die Unterlagen des Aufliegers habe er entsprechend in das Fach Seitenstraße gelegt.

Die Arbeitgeberin erwidert, die früher übliche Vorgehensweise, Zugmaschinen und LKW-Auflieger in der Seitenstraße abzustellen, sei inzwischen durch einen Aushang untersagt. Ob dies auch dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde, wisse man nicht. Es gebe zwar den vom Arbeitnehmer benannten Schrank, aber ohne Beschriftung. Bei der Rückkehr des Fahrers seien außerdem zwei Parkplätze vor Rampen frei gewesen. Dies könne der Disponent bezeugen, der sich allerdings nicht erinnere, welche anderen Parkplätze genau frei oder belegt waren.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht teilte dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin mit, dass es ohne Beweisaufnahme nicht entscheiden könne. Es wies gleichzeitig darauf hin, dass die Beweislast für den Sachverhalt bei der Arbeitgeberin liege. Nur wenn diese eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beweisen könne, komme wegen einer Ausschlussfrist eine Haftung des Arbeitnehmers überhaupt in Frage. Nach dem Vortrag des Arbeitnehmers sei allerdings auch ein unterer Grad der Fahrlässigkeit in Betracht zu ziehen, der eine Haftung ganz ausschließen könnte. Zu berücksichtigen sei außerdem der geringe Verdienst des Arbeitnehmers.

Das Gericht schlug vor, den Prozess durch einen Vergleich und die Zahlung von 2.000 Euro durch den Arbeitnehmer abzuschließen. Dem Vergleich stimmten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberin zu.

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