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Haftung von Arbeitgebern für Diebstähle am Arbeitsplatz

Bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz haften Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern nur dann für den entstandenen Schaden, wenn sie pflichtwidrig keine Vorkehrungen zum Schutz getroffen haben.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23. Februar 2016, 8 Sa 593/15

Stand:  15.4.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Leiharbeitnehmer in einem Restaurant als Servicekraft beschäftigt. Für die Belegschaft war ein abschließbarer Mitarbeiterraum außerhalb der Gasträumlichkeiten eingerichtet. Es war geplant, in diesem Raum künftig auch abschließbare Spinde aufzustellen. Andere Spinde befanden sich bereits an anderer Stelle. Eines Tages wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern aus dem Mitarbeiterraum entwendet. Nachdem ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ohne Erfolg blieb, verlangte der geschädigte Leiharbeitnehmer von dem Restaurantinhaber eine Entschädigung in Höhe von 1.300 Euro.

Weil einige Zeugen nicht erschienen waren, wurde das Verfahren in zweiter Instanz aus prozessökonomischen Gründen durch einen Vergleich beendet.

Das meint das Gericht:

Das Gericht legte folgende Überlegungen zugrunde: Eine Haftung des Entleihers für die persönlichen Gegenstände des Leiharbeitnehmers hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall sei der Arbeitgeber offensichtlich selbst von einem Sicherungsbedürfnis ausgegangen, da er in dem Mitarbeiterraum weitere abschließbare Spinde habe aufstellen wollen. Allerdings habe es bereits Spinde an anderer Stelle gegeben. Von diesen Spinden hätten die ständig beschäftigten Mitarbeiter auch Kenntnis gehabt oder zumindest haben können. Der Arbeitgeber habe seine Pflichten damit insoweit erfüllt.

Ob allerdings auch der neu eingesetzte Leiharbeitnehmer von den vorhandenen Spinden wusste, sei nicht geklärt. Hätte der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer, wie von der Schichtleiterin behauptet, auf die alternativen Spinde hingewiesen, sei eine Haftung auszuschließen. Da die genauen Umstände aber ungewiss seien, sei im vorliegenden Fall auch nicht zu klären, ob dem Leiharbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den Restaurantbesitzer tatsächlich zustehe.

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