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Rechtsanwälte müssen draußen bleiben: Kein Hinzuziehungsrecht bei Einsicht in Personalakte

Arbeitnehmer haben das Recht in die über sie geführte Personalakte Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen, jedoch nicht darüber hinaus auch noch einen Rechtsanwalt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016, 9 AZR 791/14

Stand:  15.7.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist als Lagerist nach einem Betriebsübergang bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Bei der bisherigen Arbeitgeberin hatte er beantragt, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Verweis auf ihr Hausrecht ab. Sie bot dem Arbeitnehmer aber an, sich Kopien von den Schriftstücken der Personalakte zu fertigen und diese mit nach Hause zu nehmen. Dem Arbeitnehmer ging dieses Angebot jedoch nicht weit genug, er erhob Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage ab. Arbeitnehmer haben gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Einsichtnahme in ihre Personalakte ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ableiten. Schon das Landesarbeitsgericht hatte die Klage zurückgewiesen mit der Begründung, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten, sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.

Die neue Arbeitgeberin sei außerdem an das Angebot, Kopien anzufertigen, gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebunden. Hierdurch habe der Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit, den Inhalt seiner Personalakte mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

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