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Keine langen Fingernägel bei Alten-Betreuerin

Ein Verbot von verlängerten oder lackierten Fingernägeln in der Altenpflege kann rechtmäßig sein. Der Hygiene sei in diesen Fällen Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht zu geben.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.02.2019, 1 Ca 1909/18

Stand:  7.3.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmerin, Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung, wurde im Wege einer Dienstanweisung untersagt, lange, gegelte oder stark lackierte Fingernägel zu tragen. Vielmehr solle fortan die Arbeit nur mit kurzen und unlackierten Fingernägel erledigt werden. Die Mitarbeiterin sah sich durch die Anweisung in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Persönlichkeitsrecht, verletzt und erhob daraufhin Klage. Ihrer Ansicht nach übe sie keine pflegerischen Aufgaben aus, sondern würde lediglich die Senioren betreuen. Kontakt zu Lebensmitteln oder gar dem Essen der Pflegebedürftigen hätte Sie in der Regel nicht. Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass es wichtig sei einheitliche Standards zu haben, um einen bestmöglichen Hygienestandard zu gewährleisten.  

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. So seien Fingernägel ein Infektionsfeld, da sich unter langen oder auf lackierten Nägeln diverse Bakterien festsetzen könnten. Eine Abwägung dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Gesundheit, sowie der Unversehrtheit der Senioren fiele damit zu Ungunsten der Klägerin aus. Dieses Ergebnis beruhe auch auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Gesundheitsministeriums.

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