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Kopftuchverbot: Benachteiligung wegen der Religion

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in Berlin verstößt gegen das Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz (GG).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020, 8 AZR 62/19

Stand:  15.9.2020
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Das ist passiert:

Eine Diplom-Informatikerin bewarb sich in Berlin als Quereinsteigerin mit berufsbegleitendem Referendariat als Lehrerin in den Fächern Mathematik und Informatik. Bei einem Vorstellungsgespräch trug die Bewerberin zum Ausdruck ihres Glaubens ein Kopftuch. Ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle informierte sie darüber, dass es ein sogenanntes Berliner Neutralitätsgesetz gebe. Die Informatikerin machte deutlich, das Kopftuch auch während des Unterrichts tragen zu wollen. Die Bewerbung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Die Informatikerin sah sich in ihren Rechten verletzt und forderte vom Land Berlin vor Gericht Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage statt und sprach der Bewerberin eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von rund 5000 Euro zu. Nach Ansicht des Gerichts liege eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG dahingehend, dass die Bekleidung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle, komme nicht in Frage. Das angesprochene Berliner Neutralitätsgesetz sähe zwar in § 2 eine grundsätzliche Untersagung religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidungsstücke vor, gleichzeitig könne sich das Land Berlin auf diese Regelung jedoch nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe bei einem solch pauschalen Verbot ohne weitere Begründung eine Gefahr zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Daher sei § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes in diesen Fällen dahingehend auszulegen, dass nur im Fall einer konkreten Gefahr, beispielsweise für den Schulfrieden, auch ein entsprechendes Kopftuchverbot gelte. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch vom Land Berlin nicht dargelegt.

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