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Zeugnis zu gut – Arbeitnehmer klagt

Ein Arbeitnehmer kann auch die Korrektur eines zu positiven Zeugnisses verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14. November 2016, 12 Ta 475/16

Stand:  28.12.2016
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Das ist passiert:

In einem gerichtlichen Vergleich hatten die Parteien (Arbeitgeberin und scheidender Arbeitnehmer) vereinbart, dass die Arbeitgeberin von einem Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Doch es kam anders. Auf seinen Entwurf hin erhielt er Arbeitnehmer ein Zeugnis, in dem die Arbeitgeberin den Ursprungstext extrem steigerte, in dem sie den ohnehin sehr guten Bewertungen Begriffe wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend" hinzufügte. Der Vorschlag "Wir bewerten ihn mit sehr gut" wurde ersetzt durch "Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". Statt "Herr F verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern" tauchte die Formulierung "Herr F (...), was wir zur Kenntnis nehmen" auf.

Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin gerichtlich die Festsetzung eines Zwangsgelds, weil er der Auffassung war, die Arbeitgeberin sei ihrer Pflicht zur Erstellung eines wohlwollenden Zeugnisses nicht nachgekommen. Die geänderten Formulierungen seien sowohl erheblich als auch dazu geeignet, das gesamte Zeugnis wertlos zu machen. Die Änderungen dienten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, sondern zögen vielmehr den Zeugnistext ins Lächerliche.

Das entschied das Gericht:

So sahen das auch die Richter. Denn: Die Parteien hatten zulässigerweise vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Hiermit wurde die Formulierungshoheit rechtswirksam auf den Arbeitnehmer übertragen. Die Arbeitgeberin ist ohne wichtigen Grund von den Formulierungsvorschlägen des Arbeitnehmers abgewichen, so der Beschluss. Sie hat die ohnehin sehr guten Bewertungen so weiter gesteigert, dass dies im Gesamteindruck dazu führt, dass jeder unbefangene Leser erkennt, dass die Bewertungen nicht ernst gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dies wird auch im Vorbringen der Arbeitgeberin erkennbar, wenn sie in Bezug auf die "Bedauernsformel" ausdrücklich mitteilt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers für sie keinen Verlust bedeute. Wäre der Arbeitnehmer tatsächlich ein Mitarbeiter gewesen, der nach Einschätzung der Arbeitgeberin noch besser als "sehr gut" war, wäre sein Ausscheiden jedoch ein deutlicher Verlust.

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