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EuGH: Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind verpflichtet ein System einzurichten, durch das die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers erfasst werden kann. Die bloße Erfassung von Überstunden reicht nicht aus.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18

Stand:  17.5.2019
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Das ist passiert:

Eine in einem deutschen Geldinstitut vertretene Gewerkschaft forderte in Spanien die Einführung eines Zeiterfassungssystems. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch diese Forderung mit Verweis auf das spanische Arbeitsrecht ab, nach dem Arbeitgeber nur zur Erfassung eventuell anfallender Überstunden verpflichtet seien. Eine Protokollierung der gesamten Arbeitszeit sähe das Gesetz jedoch nicht vor (Anm.: Die spanische Regelung zur Arbeitszeitdokumentation entspricht damit der deutschen Rechtslage nach § 16 Abs. 2 S.1 Arbeitszeitgesetz). In diesem Zusammenhang legte das spanische Nationalgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Vorschriften der EG-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und die Europäischen Grundrechte-Charta dieser Arbeitszeitregelung entgegenstehen.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH bejahte diese Frage. Nach Ansicht des Gerichts stelle die EG-Arbeitszeitrichtlinie einen Mindestschutz für die Beschäftigten dar, der nicht durch nationale Regelungen ausgehöhlt werden dürfe. Nationale Arbeitszeitregelungen (Anm.: Wie auch § 16 Abs. 2 S.1 Arbeitszeitgesetz) müssten diese Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Einen Gestaltungsspielraum gäbe es in diesem Bereich nicht. Um die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Höchstarbeitszeiten zu gewährleisten, sei die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Eine effektive Wahrnehmung der Rechte auf angemessene und gerechte Arbeitsbedingungen sei ohne entsprechende Dokumentation nicht möglich. So sei die Heranziehung von z.B. E-Mails nicht dazu geeignet, eine objektive und verlässliche Arbeitszeiterfassung zu ersetzen. Wirtschaftliche Nachteile seien mit Blick auf den Grundrechtscharakter der Arbeitnehmerrechte vernachlässigbar.

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