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Auch langjährige Befristungen können im Wissenschaftsbereich zulässig sein

Langjährige Befristungsketten von 22 Jahren sind nicht unbedingt wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam, sofern die Beschäftigungszeiten der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. Juni 2016, 7 AZR 259/14

Stand:  11.8.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war von 1989 bis 2011 ohne Unterbrechung bei der Arbeitgeberin, einer Universität, beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund insgesamt elf befristeter Verträge. Die ersten sieben Jahre dienten dem Abschluss der Promotion sowie der Habilitation der Arbeitnehmerin. In den darauffolgenden elf Jahren war sie als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses angestellt. Zuletzt hatte sie zwei befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund, jeweils mit Verweis auf die Drittmittelfinanzierung der Stelle.
Die Arbeitnehmerin erhob Befristungskontrollklage. Ihrer Ansicht nach war die letzte Befristung rechtsunwirksam. Insbesondere lägen auch die Voraussetzungen des Wissenschaftszeitgesetzes (WissZeitVG) oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht vor. Vielmehr sei sie mit Daueraufgaben beschäftigt gewesen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage ab. Eine Unwirksamkeit nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs komme nicht in Betracht. Zwar könne die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich trotz Vorliegens eines Sachgrunds unwirksam sein. Dies gelte auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt seien. Im vorliegenden Fall sprächen aber die relativ langen Beschäftigungszeiten, die der wissenschaftlichen Qualifikation der Arbeitnehmerin dienten, gegen die missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit. Da es sich um einen erheblichen Zeitraum handele, scheide nach Ansicht des Gerichts ein institutioneller Rechtsmissbrauch aus.

Nachdem allerdings nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die letzte Befristung nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, wies das Gericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

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