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Befristung von mehr als zwei Jahren bei Fußballspielern

Die Befristung von Berufs-Fußballspielern ist auch über die Dauer von zwei Jahren hinaus zulässig, da die Eigenart der Arbeitsleistung dies rechtfertigt.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Oktober 2017, 11 Ca 4400/17

Stand:  15.11.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit Anfang 2014 bei seinem Arbeitgeber, einem Regionalligisten, als Berufs-Fußballspieler tätig. Sein Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis zum 30.06.2017 vor. Der Fußballer war mit dieser Befristung nicht einverstanden und sah sich in seinen Rechten verletzt. Er erhob Klage auf Entfristung seines Arbeitsvertrags.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Zwar bedürfe es grundsätzlich eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wenn die Befristungsdauer zwei Jahre überschreite. Allerdings liege ein genau solcher Grund hier vor. Die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG sei aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Verdienstmöglichkeiten in der Regionalliga grundsätzlich geringer seien als in der Bundesliga.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts kann Berufung eingelegt werden.

Das Arbeitsgericht schloss sich damit der Meinung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz an, das in einem anderen Verfahren einen sachlichen Grund für eine Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler bejaht hatte. Diese Entscheidung ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

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